Namensänderung mit oder ohne Einwilligung?

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Namen sind weitaus mehr als Schall und Rauch. Sie sind Teil der eigenen Identität. Heiraten Sie oder werden Sie geschieden, steht die Frage an, welchen Namen Sie danach tragen wollen. Dabei kommen verschiedene Fragen auf: Wer muss einer Namensänderung zustimmen? Was ist ein wichtiger Grund für eine Namensänderung? Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen erhalten Sie in diesem Beitrag.

Namensänderung aus wichtigem Grund

Nicht jeder Name gefällt. Vor allem, wenn Sie sich Ihren Namen nicht ausgesucht haben. Sie können Ihren Vornamen oder Familiennamen jedoch nur ändern, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt (§ 3 Namensänderungsgesetz bei Familiennamen, sowie § 11 für Vornamen). Allein der Wunsch, einen schöneren oder genehmeren Namen zu führen, genügt nicht.

Gelingt es, den Familiennamen zu ändern, bedarf es für ein minderjähriges Kind, auf die sich die Namensänderung kraft Gesetzes erstreckt, keines Antrags. Da das Gesetz selbst keine Details enthält, wurde ergänzend eine „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) erlassen. Danach besteht ein wichtiger Grund, wenn

  • der Name anstößig erscheint,
        
  • er lächerlich klingt,

  • er zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen verleitet,

  • er sich nur schwer schreiben oder aussprechen lässt.

Ansonsten gibt es noch folgende familienrechtliche Anlässe zur Namensänderung...

Namensänderung bei der Eheschließung

Heiraten Sie, sollen Sie einen gemeinsamen Familiennamen als Ihren Ehenamen bestimmen (§ 1355 Abs. I BGB). Die dafür notwendige Erklärung haben Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner gegenüber dem Standesamt abzugeben. Zum Ehenamen können Sie 

  • Ihren Geburtsnamen bestimmen    
        
  • oder den Namen, den Sie oder der Ehepartner zum Zeitpunkt der Erklärung führen.     

Wird Ihr Name nicht der gemeinsame Ehename, können Sie den Ehenamen Ihrem Geburtsnamen oder Ihrem aktuellen Namen voranstellen oder anfügen (§ 1355 Abs. IV BGB).

Namensänderung bei der Scheidung

Werden Sie geschieden, ändert sich zunächst nichts. Sie können den Namen, den Sie bislang in der Ehe als Ehenamen geführt haben, auch weiterhin fortführen (§ 1355 Abs. V BGB). Genauso gut können Sie den bisher geführten Ehenamen aber auch ändern. Sie haben dazu eine ganze Reihe von Optionen. Auf eine Einwilligung einer anderen Person kommt es dabei nicht ein. In Betracht kommt: 

Annahme Ihres Geburtsnamens

Beispiel: Sie hießen vor der Eheschließung Meyer, Ihr Ehename war Becker. Aus Anlass der Scheidung nehmen Sie Ihren Geburtsnamen wieder an und heißen wieder Meyer.

Annahme des Nachnamens aus einer früheren Ehe

Beispiel: Waren Sie in zweiter Ehe verheiratet und führten den Ehenamen Becker und war Ihr Ehename in der ersten Ehe Meyer, können Sie den Ehenamen aus der ersten Ehe wieder annehmen und heißen künftig wieder Meyer. Genauso gut könnten Sie auch den Ehenamen Ihrer zweiten Ehe weiterführen und auch künftig weiterhin Becker heißen.

Begründung eines Doppelnamens

Beispiel: War Ihr gemeinsamer Ehename Meyer und hießen Sie vor der Ehe Becker, können Sie einen Doppelnamen bilden und wenn sich dann „Meyer-Becker“ oder „Becker-Meyer“, ganz nach ihrem Belieben. Sie haben ein Wahlrecht. Sie brauchen nicht die Zustimmung Ihres Ehepartners.

Ehevertrag kann zur Namensänderung verpflichten

Anders ist die Rechtslage, wenn Sie sich in einem Ehevertrag verpflichtet haben, für den Fall der Scheidung auf die Fortführung Ihres angenommenen Ehenamens zu verzichten. In einem Fall des Bundesgerichtshofes hatte ein Ehepaar als Ehenamen den Familiennamen der Ehefrau gewählt. Grund war, dass die Ehefrau unter diesem Namen ein bekanntes Unternehmen betrieb. Für den Fall der Scheidung sollte der Ehemann von diesem Namen nicht weiter profitieren. Zugleich sollte verhindert werden, dass der Ehemann den Ehenamen nach der Scheidung missbraucht. 

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Fortführung des Ehenamens nicht zum Wesen der Ehe gehöre, da das Gesetz dem geschiedenen Ehepartner die Wiederannahme des früheren Namens ausdrücklich gestattet. Eine Abrede, in der ein Ehepartner für den Fall der Scheidung auf die Fortführung des Ehenamens verzichte, sei deshalb nicht als sittenwidrig anzusehen (BGH, Urteil vom 6.2.2008, Az. XII ZR 185/05). Eine Sittenwidrigkeit könne ausnahmsweise aber in Betracht kommen, wenn für den Verzicht ein Entgelt geleistet werde. 

Kann ein Kind den Namen eines neuen Partners (Stiefvater, Stiefmutter) annehmen?

Heiraten Sie nach Ihrer Scheidung erneut, kann Ihr Kind den Namen des neuen Partners (Stiefvater oder Stiefmutter) annehmen. Dann ist die Frage zu beantworten, ob Ihr Ex-Partner als der andere leibliche Elternteil der Namensänderung Ihres gemeinsamen Kindes zustimmen muss oder nicht. Ansatzpunkt könnte Ihr gemeinsames Sorgerecht sein. Auch wäre die Frage zu beantworten, ob Ihr alleiniges Sorgerecht ausreicht, die Namensänderung des Kindes zu veranlassen.

Einbenennung des Kindes bei alleinigem oder gemeinsamen Sorgerecht

Werden Sie geschieden, hat die Scheidung zunächst keinen Einfluss auf den Namen Ihres Kindes. Ihr Kind behält denjenigen Namen, den Sie bislang als Ehenamen geführt haben. Dies gilt auch dann, wenn Sie nach der Scheidung Ihren Namen ändern. Das hat zur Konsequenz, dass Ihr Kind einen anderen Namen trägt als Sie selbst. Heiraten Sie dann erneut und möchten Sie vermeiden, dass Ihr Kind aus erster Ehe im Verhältnis zu Kindern aus zweiter Ehe allein wegen des Namens ausgegrenzt wird, können Sie ihm den Familiennamen Ihrer zweiten Ehe oder einen Doppelnamen geben.

§ 1618 BGB spricht in diesen Fällen von der sogenannten Einbenennung. Danach können Sie, egal ob Ihnen die alleinige elterliche Sorge zusteht oder das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile fortbesteht und Ihr derzeitiger Ehepartner (Stiefelternteil) dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt Ihren aktuellen Ehenamen erteilen. Grund dieser Regelung ist, dass Ihr Kind in Ihre neu begründete Familie besser integriert werden kann, wenn es den gleichen Namen führt.

Namensänderung beim Kind nach Scheidung mit Doppelnamen

Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. In diesem Fall jedoch bedarf die Voranstellung oder Anfügung des Namens der Einwilligung des anderen Elternteils, sofern Ihnen nach wie vor die gemeinsame elterliche Sorge zusteht oder im Fall der alleinigen Sorge das Kind den Namen dieses Elternteils führt. Einschränkend kommt dazu, dass das Kind seine Einwilligung erklären muss, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Alle Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

Namensänderung beim Kind nach Scheidung ohne Zustimmung eines Elternteils

Verweigert der andere leibliche Elternteil seine Zustimmung, kann die Einwilligung durch die Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1618 S. 4 BGB).

Dazu genügt es nicht, wenn die Einbenennung zweckmäßig oder förderlich erscheint (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 Az. 1 UF 140/19). Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendige „Gefährdung des Kindeswohls“ setze jedoch die Schwelle zu hoch an. Das Gesetz spricht ausdrücklich nur vom Wohl des Kindes, nicht aber von der Gefährdung des Kindeswohls. Vor allem ergibt sich aus dem Zweck der Einbenennung, dass das Kind in die neu gegründete Familie integriert werden soll. Die Integration gelingt aber nur, wenn das Kind den Namen der Familie führt. Dies gilt umso mehr, wenn der Stiefelternteil eigene Kinder in die Familie einbringt.

Wer ist für Ihre Namensänderung zuständig?

Möchten Sie nach der Scheidung Ihren Familiennamen ändern, müssen Sie gegenüber dem Standesamt eine Erklärung abgeben. Zuständig ist dasjenige Standesamt, in dessen Gemeinde Sie als Einwohner gemeldet sind.

Widerruf der Namensänderung ist ausgeschlossen

Haben Sie Ihren Familiennamen nach der Scheidung geändert, können Sie Ihre Wahl nicht mehr widerrufen. Sie müssen also anlässlich Ihrer Scheidung genau überlegen, wie Sie mit Ihrem Namen umgehen. Haben Sie nach der zweiten Scheidung den Ehenamen aus der ersten Ehe angenommen, besteht keine Option mehr, danach wieder Ihren Geburtsnamen annehmen zu wollen.

Fazit

Wie wichtig ein Name ist, merken Sie, wenn die Namensführung zur Debatte steht. Da Namen sich nicht wie Wäsche wechseln lassen, sollten Sie sich frühzeitig informieren und möglichst anwaltlich beraten lassen, welcher Name die passende Option für Sie darstellt. Vorschnelle Entscheidungen können sich nachhaltig negativ auswirken und sollten dementsprechend vermieden werden. 

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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