Ehevertrag in Unternehmerehe

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Sie sind als Unternehmer im Regelfall gut beraten, idealerweise bereits in guten Zeiten einen Ehevertrag abzuschließen und für den Fall der potentiell nie auszuschließenden Scheidung Vorsorge zu treffen. Auch als Ehepartner eines Unternehmers sind Sie im Vorteil, wenn Sie von vornherein geregelt haben, wie Sie für den Fall einer Trennung und Scheidung abgesichert sind. Und zwar mit einem Ehevertrag für Unternehmer. In diesem Beitrag erfahren Sie, was alles in den Zugewinnausgleich fällt und ob bzw. wie Sie die Firma bzw. das Unternehmen im Ehevertrag ausschließen können.

Was passiert mit einer Firma im Falle einer Scheidung?

Eine Unternehmerehe ist eine Ehe wie jede andere auch. Dennoch gibt es Unterschiede. Diese zeigen sich vornehmlich dann, wenn es zur Scheidung kommen sollte. Sind Sie unternehmerisch tätig, wird der Betrieb im Fall einer Scheidung in die Abwicklung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft einbezogen:

  • Hierbei spielt der Wert Ihrer Firma eine erhebliche Rolle. Dabei geht es meist darum, dass der Wert des Unternehmens in den Zugewinnausgleich einfließt und dadurch die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt werden kann.
  • Ist zudem der Ehepartner am Unternehmen beteiligt oder involviert, müssen Sie Lösungen finden, wie Sie künftig miteinander umgehen.

Insoweit kann sich die Scheidung eines Unternehmers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als komplex erweisen.

Wenn Sie gemeinsam unternehmerisch tätig sind

Sind Sie gemeinsam unternehmerisch tätig, müssen Sie auch nach der Scheidung miteinander klarkommen. Haben Sie im Unternehmen täglich miteinander zu tun und sind aufeinander angewiesen, dürfte die Vertrauensbasis im Hinblick auf die Trennung und Scheidung zerbrechen. Es könnte schwierig werden, stets das Wohl des Unternehmens im Auge zu behalten und gemeinsam angemessene und rational durchdachte Entscheidungen zu treffen. Im ungünstigsten Fall sehen Sie sich vielleicht Erpressungsversuchen ausgesetzt und verlagern den ausbrechenden Rosenkrieg in Ihr Unternehmen hinein. Für diesen Fall sollten Sie vorsorglich bereits im Gesellschaftsvertrag Regelungen treffen, dass der Ehepartner über seine Gesellschafterstellung nicht notwendige unternehmerische Entscheidungen blockiert.

Beirat

 Ein Werkzeug hierfür ist, im Unternehmen einen Beirat zu installieren. Diesem Beirat werden bis auf die Kernkompetenzen die Aufgaben der Gesellschafterversammlung übertragen. Der Beirat wirkt so wie ein Filter zwischen dem Unternehmen und seinen Gesellschaftern und verhindert, dass Streitigkeiten unter den miteinander verheirateten Gesellschaftern auf die Geschäftsführung durchschlagen und das Unternehmen lähmen.

Gesellschaftsanteile nur mit Genehmigung verkaufen

Es kann sich die Vereinbarung empfehlen, dass der Ehepartner seine Gesellschaftsanteile nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung verkaufen kann. So vermeiden Sie, dass eine fremde Person in den Kreis der Gesellschafter eintritt. Ergänzend könnten Sie auch ein Vorkaufsrecht in der Satzung verankern, so dass Sie als verbleibender Gesellschafter den Geschäftsanteil Ihres ausscheidenden Ehepartners vorrangig erwerben können.

Was von der Firma fällt alles in den Zugewinnausgleich?

Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann der Ehepartner den Zugewinnausgleich einfordern. Beim Zugewinnausgleich ist der Wertzuwachs, den die Ehepartner während der Ehe erwirtschaftet haben, auszugleichen. Gerade bei gut situierten Unternehmern ist es oft so, dass die Vermögensentwicklung beider Ehepartner während der Ehe deutlich auseinanderklafft, eben weil der Unternehmer mit seiner Firma über die Jahre hinweg hohe Vermögenszuwächse erzielt hat. In den Zugewinnausgleich fällt alles, was den Wert des Unternehmens oder die Beteiligung an einem Unternehmen ausmacht. Dazu gehören Barliquidität, Immobilien, Good-will und alles, was sich beziffern lässt.

Risiko vermeiden, das Unternehmen veräußern zu müssen

Haben Sie also bislang keinen Ehevertrag geschlossen, besteht das Risiko, dass das Unternehmen in seinem Bestand nicht geschützt ist. Ergibt sich ein hoher Vermögenszuwachs, muss die Differenz zum Vermögenszuwachs des Ehepartners beim Zugewinnausgleich ausgeglichen werden. Der Ehepartner hätte damit Anspruch auf die Hälfte des Vermögenszuwachses, den Sie während der Ehe mit Ihrem Unternehmen erzielt haben. Im ungünstigen Fall müssten Sie als Unternehmer das Unternehmen oder Teile des Unternehmens oder Ihre Beteiligung an einem Unternehmen verkaufen oder sich über Maßen verschulden, nur um den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners bezahlen zu können. Müssen Sie aus der Zwangslage heraus notverkaufen, droht die Liquidation oder die Zwangsversteigerung.

Gütertrennung als Lösung?

Ein solches Szenario lässt sich vermeiden, wenn Sie in einem Ehevertrag für Unternehmer eine Regelung treffen, in welcher Form Ihr Unternehmen im Fall der Scheidung Berücksichtigung findet. Sie können dazu statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft Gütertrennung vereinbaren und dadurch den Zugewinnausgleich entweder vollständig ausschließen oder im Ehevertrag das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen. Genauso gut können Sie im Ehevertrag auch einen modifizierten Zugewinnausgleich vereinbaren. Dann legen Sie im Detail, ob und in welcher Form der Ehepartner zugewinnmäßig am Unternehmen beteiligt wird.

Auch Ihr Ehepartner profitiert von einer solchen Vereinbarung. Der Ehepartner weiß von vornherein, mit was er oder sie rechnen darf und braucht sich nicht auf eine meist schwierig kalkulierbare gerichtliche Auseinandersetzung wegen des Zugewinnausgleichs einzulassen. Das Problem besteht meist darin, dass die Ehepartner über den Wert des Unternehmens streiten, gegenseitig Sachverständigengutachten erstellen lassen und letztlich doch kein verhandelbares Ergebnis erzielen. Muss dann letztlich das Familiengericht nach eigenem Ermessen über den Zugewinnausgleich entscheiden, lassen sich beide Ehepartner auf ein völlig ungewisses Ergebnis ein.

Praxistipp

Sind Sie an einem Unternehmen beteiligt, lesen Sie unbedingt den Gesellschaftsvertrag. Darin finden sich oft Regelungen, wie im Fall der Scheidung eines Gesellschafters zu verfahren ist. Vor allem, wenn Sie und der Ehepartner gleichermaßen Gesellschaftsanteile an einem Unternehmen halten, richtet sich die Auseinandersetzung oder ein eventuell vereinbarter Abfindungsanspruch zunächst allein nach dem Gesellschaftsvertrag. In einem weiteren Schritt erfolgt dann der Zugewinnausgleich. Wird Ihr Unternehmen familiär geführt, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages für Familienunternehmen.

Was ist der modifizierte Zugewinnausgleich?

Lässt sich die Gütertrennung nicht verhandeln, kommt alternativ der modifizierte Zugewinnausgleich in Betracht. Dabei verhandeln und vereinbaren Sie den Zugewinnausgleich so, dass Sie diesen im Hinblick auf Ihr Unternehmen akzeptabel handhaben können. Es bestehen folgende Optionen

  • Sie vereinbaren wegen des Zugewinnausgleichs bestimmte Zahlungsmodalitäten wie Stundungen oder Ratenzahlungen, um Kapital- und Liquiditätsengpässe im Unternehmen zu vermeiden.
  • Sie bestimmen die Berechnungsmodalitäten des Zugewinns, indem von vornherein ein überhöhtes Anfangsvermögen oder ein herabgestuftes Endvermögen zugrunde gelegt wird.
  • Sie modifizieren die Bewertungsgrundsätze, indem Sie bei einer Personengesellschaft beispielsweise die Bewertung nach Buchwerten vereinbaren oder bei einer GmbH- Beteiligung den steuerlichen Wert des Unternehmens zugrunde legen.
  • Sie vereinbaren, die vom Gesetz vorgesehene Ausgleichsquote von 50 % auf einen anderen Prozentsatz festzulegen.
  • Sie verständigen sich, den Zugewinnausgleich von vornherein pauschal mit einem bestimmten Betrag abzufinden.
  • Sie stellen klar, anstelle des Zugewinnausgleichs einen bestimmten Sachwert (z.B. Ihr Miteigentumsanteil an Ihrer gemeinsamen ehelichen Wohnung) zu übertragen.
  • Sie schließen den Zugewinnausgleich vollständig aus.

Unterhaltsansprüche, wenn nur ein Partner Unternehmer ist

Wird eine Unternehmerehe geschieden, steht oft der Unterhaltsanspruch des nicht unternehmerisch tätigen Ehepartners zur Debatte. Richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen und unternehmerisch tätigen Ehepartners, kommt es darauf an, genau dieses unterhaltsrelevante Einkommen zu beziffern. Im Regelfall sind die Einkünfte der letzten drei Jahre maßgebend, die sich aus den Einnahmen-Überschussrechnungen, Jahresabschlüssen, Bilanzen oder Steuerbescheiden ergeben.

Fordert der Ehepartner Unterhalt, sind Sie auskunftspflichtig. Dazu genügt es nicht, dass Sie sich für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklären, da auch in diesem Fall der gesetzlich verbriefte Auskunftsanspruch zu erfüllen ist. Um die damit erfahrungsgemäß verbundenen Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Ehevertrag eine Vereinbarung zum Unterhalt für den Fall der Trennung und Scheidung zu treffen. Sie können von vornherein feste Beträge vereinbaren oder auf bestimmte wertbildende Faktoren Bezug nehmen. Letztlich geht es darum, Streitigkeiten wegen des unterhaltsrelevanten Einkommens zu vermeiden.

Scheidung bei Ehegattengesellschaften

Eine besondere Problematik kann sich bei der sogenannten Ehegattengesellschaft stellen. Dabei arbeitet der Ehepartner im Betrieb des anderen mit. Meist gibt es keine ausdrückliche Absprache, wie die Mitarbeit ausgestaltet ist. Die Ehegattengesellschaft entsteht allein dadurch, dass die Ehepartner einen gemeinsamen unternehmerischen Zweck verfolgen und auch der nicht direkt unternehmerisch tätige Ehepartner bedeutsame Beiträge leistet, die über das Maß hinausgehen, was typischerweise erwartet werden darf.

Das Engagement der Ehepartner wird dabei von der Vorstellung getragen, das gemeinsam und planmäßig aufgebaute Vermögen stehe bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beiden zu. Kommt es zur Scheidung, hat der mitarbeitende Ehepartner Anspruch auf den Ausgleich seiner Leistungen. Da es in der Praxis oft schwierig ist, die Leistungen des mitarbeitenden Ehepartners zu bewerten, empfiehlt sich, das Engagement vorsorglich vertraglich zu regeln.

Fazit

Unternehmerscheidungen bergen oft ein hohes Konfliktpotenzial. Sie können dieses Risiko zumindest eingrenzen, wenn Sie im Hinblick auf Ihre Eheschließung oder während Ihrer Ehe einen vernünftigen Ehevertrag abschließen und darin Fragen des Zugewinnausgleichs und Unterhaltsansprüche regeln. Haben Sie diese Option bislang versäumt, können Sie auch noch vor der Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen. Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten, welches Vorgehen in Ihrer individuellen Situation sinnvoll ist und welche Regelungen dieser gerecht werden.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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