Naturkatastrophen - Ein Grund die Reise zu stornieren?

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Auch nach der Covid-19-Pandemie kann es zu außergewöhnlichen Umständen kommen, so dass eine Stornierung der Reise gerechtfertigt sein kann.

Bereits in den vergangenen Jahren gab es immer wieder Waldbrände und andere Naturkatastrophen. Und natürlich machen diese Naturkatastrophen nicht halt vor Urlaubsregionen.

Neben den Folgen für die Bewohner der Urlaubsregionen kann eine Evakuierung der Touristzentren die Folge sein. Für den Urlauber eine Ausnahmesituation, die man gerne vermeiden möchte. Viele Urlaubsreisen werden daher frühzeitig storniert oder vorzeit beendet.

Wer aber übernimmt die Kosten für eine Stornierung der Urlaubsreise? Und wer übernimmt die Kosten bei einer Umbuchung oder einer außerplanmäßigen, teuren Rückreise?

Wichtig für den Pauschalreisenden ist, dass bei einer Naturkatastrophe mit direkten Auswirkungen auf den Urlaubsort, eine Stornierung der Urlaubsreise bereits vor dem Reiseantritt in Betracht kommen kann.

Voraussetzung für eine kostenlose Stornierung ist, dass die Urlaubsreise unmittelbar bevorsteht und die Urlaubsregion direkt von der Naturkatastrophe betroffen ist.

Ist der Pauschalreisende bereits vor Ort, wenn die Naturkatastophe eintritt und ist die Urlaubsregion gefährdet, besteht die Möglichkeit der Kündigung des Reisevertrages. Folge der Kündigung ist dann, dass der Reisende auf Kosten des Reiseveranstalters zurückreisen kann. Zudem besteht ein Erstattungsanspruch. Denn nicht alle Reiseleistungen wurden genutzt. Wichtig ist aber, dass der Pauschalreisende die außergewöhnlichen Umstände auch beweisen kann. Auch sollte der vorher über die frühere Abreise informiert werden.

Wenn eine Rückreise nicht mehr möglich sein sollte, sind etwaige Mehrkosten bis zu 3 Tage von dem Reiseveranstalter zu tragen.

Sollten einzelne Programminhalte und Reiseziele nicht mehr durchgeführt werden, kommt eine Reisepreisminderung in Betracht. Minderungsansprüche sind - anders als Schadensersatzansprüche - nämlich verschuldensunabhängig.

Individualreisende haben zumindest einen Rückerstattungsanspruch für Flug und Unterkunft, wenn das Reiseziel nicht mehr erreicht werden kann oder eine erhebliche Gefährdungslage besteht. Ist dies nicht der Fall, sollten Individualreisende frühzeitig Kontakt mit ihrem Anbieter aufnehmen, sie sind dann auf die Kulanz ihres Vertragspartners angewiesen.

Wichtig ist in jedem Fall: Je länger die Zeit bis zum Urlaubsantritt ist, desto vorsichtiger sollte eine Stornierung erklärt werden. Die Lage vor Ort könnte sich rechtszeitig entschärfen. Ansonsten besteht die Gefahr der Erhebung von Stornogebühren.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Reise oder zu einer möglichen Stornierung? Sprechen Sie uns an! Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen!

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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