neue Abmahngefahren für eBay-Händler ab Sommer 2017

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Die Verkaufsplattform eBay wird nach eignen Angaben in ihrem Verkäuferportal ab Sommer 2017 die Möglichkeit eröffnen Käufern längere Widerrufsfristen zu gewähren. Neben der gesetzlichen Frist von 14 Tagen sollen gewerbliche eBay-Verkäufer nun auch weitere Fristen von 30 und 60 Tagen einräumen können.

Verkäufern die ihren Kunden großzügige Rückgabefristen anbieten wird seitens eBay eine Belohnung in Form der besseren Sichtbarkeit ihrer Angebote in Aussicht gestellt. Zudem sollen über eine neue Suchfunktion Angebote mit einer längeren Rückgabefrist gezielt gefunden werden können.

Den Vorteilen für Kunden stehen jedoch Gefahren für eBay-Händler gegenüber.

Bislang konnten eBay-Händler in ihrem sog. Verkäufer-Cockpit zwischen einer14-tägigen und einer einmonatigen Widerrufsfrist wählen. Dementsprechend wird die ausgewählte Frist am Anfang der Widerrufsbelehrung mit der Überschrift: „Frist 14 Tage bzw. 1 Monat“ angezeigt. In dem eigentlichen Text der Widerrufsbelehrung muss die gleichlautende Frist dann erneut angegeben werden.

Hat der Händler bspw. bislang in seinem Verkäufer-Cockpit die Frist „1 Monat“ voreingestellt, stehen ihm nach der Umstellung nur noch die Einstellungen 14, 30 oder 60 Tage zur Verfügung. Bei der Auswahl der neuen Einstellung ist dringend darauf zu achten, dass auch die Frist im Text der Widerrufsbelehrung angepasst wird. 

Wird in der Überschrift zu Widerrufsbelehrung z. B. die neue Frist „30 Tage“ eingestellt, im Text der Belehrung aber noch unverändert auf „einen Monat“ hingewiesen handelt es sich dabei um eine irreführend und somit unlautere Angabe, die von Mitbewerbern abgemahnt werden können.

Bspw. anhand der Monate Januar und Februar ist offensichtlich, dass 30 Tage nicht zwingend einem Monat entsprechen.

eBay-Händler sind also gut beraten auch anlässlich der Einführung der neuen Widerrufsfristen auf gleichlautende Fristen zu achten.


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