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Neue BAG-Entscheidung zur Weihnachtsgratifikation

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Häufig finden sich in Arbeitsverträgen Regelungen, wonach eine Dezembersonderzahlung oder Weihnachtsgratifikation oder ähnliche einmalige Zahlungen mit dem November oder Dezember Gehalt zur Auszahlung gelangen und eine Auszahlung nur erfolgt, an Mitarbeiter, die sich am 31.12. des jeweiligen Jahres „in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis" befinden. Diese Regelungen waren von den Arbeitsgerichten bislang durchweg für wirksam erachtet worden.

Dies hatte zur Folge, dass Mitarbeiter, die vor Jahresende aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden keinen Anspruch auf die diesbezüglichen, ggf. anteiligen Leistungen haben.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer neuen Entscheidung nunmehr folgendes klargestellt:

Derartige Regelungen, wonach diese Sonderzahlung nur Arbeitnehmern zusteht, die am 31.12. eines jeweiligen Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Dies bedeutet in der Konsequenz beispielsweise für einen Arbeitnehmer der zum 30.09. eines Jahres ausscheidet, dass er 9/12 der Jahressonderzahlung beanspruchen kann.

Quelle: BAG Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12


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