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Neue Entscheidung zur Heimarbeit

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In einer Vielzahl von Branchen, sei es in Produktions-, sei es im Dienstleistungsgewerbe, arbeitet eine Vielzahl von Mitarbeitern in Heimarbeit. Grundsätzlich handelt es sich hier um normale Arbeitsverhältnisse, wobei einige Besonderheiten im Heimarbeitsgesetz (HAG) geregelt sind. Probleme ergeben sich hier häufig bei der Gewährung von Urlaubsansprüchen oder in Fällen, in denen Streit darüber besteht, welche Vergütung dem Heimarbeiter zusteht.

Über einen solchen Fall hatte nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.

Kläger war ein in Heimarbeit beschäftigter selbstständiger Bauingenieur/Programmierer. Die Firma, für die er tätig war, hatte beschlossen, ihr Unternehmen aufzulösen und kündigte das Heimarbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.04.2016. Bereits seit Dezember 2013 hatte die Beklagte dem in Heimarbeit tätigen Bauingenieur/Programmierer keine Projekte bzw. Aufträge mehr zugewiesen.

Die Firma weigerte sich auch, ihn für diesen Zeitraum zwischen Dezember 2013 und dem Ende des Heimarbeitsverhältnisses, dem 30.04.2016, noch Vergütungen zu leisten. Hiergegen wehrte sich der Heimarbeiter mit einer Klage und verlangte eine Vergütung in bisheriger Höhe für den gesamten Zeitraum.

Hierüber entschied das BAG wie folgt:

In diesem Fall fehlte es, wie so oft an einer konkreten besonderen Absprache der Beteiligten, in welchem Umfang dem Heimarbeiter Aufträge bzw. Arbeit zugewiesen wird.

Nach Auffassung des BAG haben Heimarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie jedoch auf regelmäßige Zuweisung von Aufträgen angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des HAG zum Kündigungsschutz eine sogenannte Entgeltsicherung vor.

Bei einer Kündigung des Heimarbeitsverhältnisses durch den Auftraggeber kann der in Heimarbeit Beschäftigte gemäß § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist die Fortzahlung des Durchschnittsentgelts der letzten 24 Wochen vor der Kündigung verlangen.

Diesen Anspruch hat das BAG dem Kläger dem Grund nach zugesprochen, wobei wg. einzelner noch zu klärender Einzelheiten und Berechnungen die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden ist.

Quelle: BAG, Urteil vom 20.08.2019 – 9 AZR 41/19


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