Neue BSG-Rechtsprechung - Handlungsbedarf für geschäftsführende Minderheitsgesellschafter?

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Herr Schneider schildert uns folgenden Fall: Herr Schneider hatte im Jahr 2008 eine GmbH gegründet, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Aufgrund notwendiger Investitionen nahm er im Jahr 2014 eine Beteiligungsgesellschaft als weiteren Gesellschafter auf, gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft erhöht. Bedingung für den Eintritt der Beteiligungsgesellschaft war, dass diese 51 % der Gesellschaftsanteile erwarb. Damit war Herr Schneider einverstanden. Auch nach Eintritt der Beteiligungsgesellschaft blieb Herr Schneider alleiniger Geschäftsführer. Nun wurde Herr Schneider von seinem Steuerberater darüber informiert, dass sich durch die Veränderung sein Sozialversicherungsstatus geändert haben könnte. Was ist dran an der Sache? Was ist zu unternehmen?

Ob Handlungsbedarf besteht, lässt sich erst nach umfassender Prüfung der Unterlagen beurteilen. Hierzu gehören der Gesellschaftsvertrag und ggf. der Geschäftsführervertrag.

Fakt ist, dass Herrn Schneider nach Eintritt der Beteiligungsgesellschaft der beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft fehlt, weil er nur noch über 49 % der Gesellschaftsanteile verfügt. Herr Schneider ist sogenannter Minderheitsgesellschafter. Bei geschäftsführenden Minderheitsgesellschaftern oder tatsächlichen Fremdgeschäftsführern kam es nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Frage der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit auch darauf an, ob der Geschäftsführer im Wesentlichen frei schalten und walten konnte, wie er wollte. Häufig war das Fall, wenn die weiteren Gesellschafter branchenfremd sind und vom operativen Geschäft keine Ahnung haben.

Diese sogenannte „Kopf- und Seelen“-Rechtsprechung hat das BSG in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2015 praktisch aufgegeben. Das BSG stellt jetzt nur noch darauf ab, ob der Geschäftsführer aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- bzw. Geschäftsführervertrag rechtlich dazu in der Lage ist, für ihn unliebsame Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Sind entsprechende Veto-Rechte im Vertrag nicht vorgesehen, kommt es auf die Verteilung der Gesellschaftsanteile an. Um den eigenen Status feststellen zu lassen, gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung die Möglichkeit eines Statusfeststellungsverfahrens. Wir empfehlen jedoch vorab eine verbindliche Prüfung durch einen Fachmann. Danach sollte individuell ermittelt werden, ob ggf. durch eine Änderung der vertraglichen Verhältnisse der bisherige Status erhalten bleiben kann. 


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