Nicht geimpft und nicht genesen - schutzlos ab 16.3.?

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Nun ist sie da, die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Nach § 20a Abs. 1 IfSG mussten Beschäftigte aus Pflegeberufen bis zum 15.3.2022 ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie entweder vollständig geimpft sind oder als genesen gelten. Für einen nicht unbeachtlichen Teil der Berufsgruppe trifft weder das eine noch das andere zu und so bangten viele dem 16.3.2022 entgegen. Vor geraumer Zeit haben wir an dieser Stelle empfohlen, sich möglichst frühzeitig bei der Bundesagentur für arbeitsuchend zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen. Bei der Empfehlung bleibt es zunächst.

Wie soll nun im Verhältnis zum Arbeitgeber verfahren werden?

Haben Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt oder eine Abmahnung ausgesprochen, raten wir dringend an, hiergegen vorzugehen. Im Falle einer Kündigung haben Arbeitnehmer/innen 3 Wochen Zeit, um die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen kommt hierbei Prozesskostenhilfe in Betracht. Über die Modalitäten wird Sie Ihr Anwalt gern im Detail informieren. Im Falle einer Abmahnung würden wir keine Klage empfehlen, sondern ein entsprechendes Schreiben an den Arbeitgeber. Dabei ist es egal, ob das Schreiben als Widerspruch oder Gegendarstellung überschrieben wird. Es muss erkennbar sein, dass gegen die Abmahnung vorgegangen wird.

Verhalten bei Freistellung

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Werden Mitarbeiter freigestellt, ist zu befürchten, dass sie für die Zeit der Freistellung keine Vergütung erhalten. Daher unser vor längerer Zeit erteilte Tipp, Arbeitslosengeld I zu beantragen. Erweist sich die Freistellung durch den Arbeitgeber als rechtswidrig, steht Arbeitnehmern/innen Anspruch auf Verzugslohn zu. Um den Anspruch auf Verzugslohn zu sichern, raten wir an, die Arbeitskraft gegenüber dem Arbeitgeber förmlich anzubieten. Mit der Abrechnung für März 2022 wird man dann sehen, ob und in welcher Zeiten die Freistellungszeiträume bezahlt werden. Sollte die Freistellung nicht bezahlt werden, wovon wir ausgehen, sollte unmittelbar der Verzugslohn eingefordert werden.

Wie stehen die Chancen?

Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich vor einigen Wochen diverse Eilanträge gegen die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht abgewiesen. Aus diesen Entscheidungen im Eilverfahren kann aus unserer Sicht nicht abgeleitet werden, wie das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entscheiden wird. Der Ausgang ist offen. Fakt ist allerdings, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht beim bereits vorhandenen Personal nicht zu einem unmittelbaren Beschäftigungsverbot führen soll. Die Entscheidung soll bei den Gesundheitsämtern liegen. Leider findet sich der Wille des Gesetzgebers nicht klar und deutlich im Gesetzeswortlaut wieder, so dass beim Umgang mit dem § 20a Abs. 1 IfSG gewisse Irritationen vorprogrammiert waren. Die Veröffentlichen des Bundesministeriums für Gesundheit sind allerdings eindeutig, so dass zumindest bis zur Entscheidung der Gesundheitsämter kein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht. Die aktuellen Chancen, den Verzugslohn zu erhalten, sehen wir daher für gut an.    


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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