Impfpflicht im Pflegebereich - droht Betroffenen Berufsverbot?(Stand: 21.1.2022)

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Zur Impfplicht im Pflegebereich und den rechtlichen Folgen bei fehlender Impfung kann man im Internet aktuell seht viele Beiträge lesen, die sich teilweise allerdings erheblich widersprechen. Teilweise wird ausgeführt, dass Beschäftigte ohne passenden Impfstatus ab dem 16.3.2022 nicht mehr beschäftigt werden dürfen. Wiederum kann man lesen, dass das Gesundheitsamt Ausnahmen machen könne und die Betroffenen bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes auf jeden Fall beschäftigt werden können. Was gilt denn nun?

Wir sind natürlich nicht allwissend. Allerdings lässt sich Folgendes sagen: Geregelt ist das Ganze in § 20a IfSG, abrufbar beispielsweise unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html.

Der Absatz 3 hat dabei nach unserer Einschätzung einen klaren Wortlaut:

(3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden. 

Sind hiervon keinerlei Ausnahmen möglich?

Ebenfalls in Absatz 3 ist geregelt, dass die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot zulassen kann, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat. Parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sollen unberücksichtigt bleiben. Gibt es ab dem 16.3.2022 einen Lieferengpass? Also, wir wissen es nicht…

Was hat es mit dem Gesundheitsamt auf sich?

Grundsätzlich haben Personen, die im Pflegebereich tätig sind, dem Arbeitgeber bis zum 15.3.2022 entweder den Impfnachweis, denen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest vorzulegen. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird oder Zweifel am ärztlichen Attest bestehen, hat der Arbeitgeber das Gesundheitsamt einzuschalten und dem Gesundheitsamt die persönlichen Daten der Person zu übermitteln (§ 20a Abs. 2 IfSG). Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann in dem Fall dann bestimmen, dass die Nachweise, die eigentlich dem Arbeitgeber vorzulegen sind, entweder dem Gesundheitsamt oder einer anderen Behörde zu übermitteln sind.

Fehlinterpretation von Absatz 5

Dieser besagt auszugsweise Folgendes:

Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

Hieraus wird teilweise gefolgert, dass es sich um eine Ermessensvorschrift (kann …untersagen) des Gesundheitsamtes handelt. Sofern das Gesundheitsamt von der Vorschrift keinen Gebrauch macht, bliebe es bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber. Das können wir so allerdings der Norm keinesfalls entnehmen. Absatz 5 zielt, dass sollte den Betroffenen klar sein, auf ein Berufsverbot hin. Das Beschäftigungsverbot beim aktuellen Arbeitgeber ist in Absatz 3 abschließend geregelt.

Fazit:

Aus unserer Sicht keinesfalls Entwarnung. Es bleibt bei der Empfehlung für betroffene Personen, sich frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden.

Sie sind selbst betroffen oder haben eine Frage zu diesem Thema?

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