falscher Verdacht auf sexuellen Missbrauch -Auswirkungen auf das Umgangsrecht und was Sie tun können

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Die Ausgangssituation

Nach der Trennung beginnt meist der Kampf und das Sorgerecht und das Umgangsrecht.

Die Parteien versuchen dabei häufig, sich einen Vorteil zu verschaffen und schrecken dabei teilweise vor Nichts zurück.

Der Vorwurf

So ist es immer öfters zu beobachten, dass vor allem in einem hoch streitig geführten Trennungsverfahren bzw. Umgangsverfahren der Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch des Kindes/der Kinder erhoben wird.

Der Vorwurf kann mitunter auf eine sehr subtile Art oder ganz direkt ausgesprochen erfolgen.

 Oft wird der Umgang des anderen Elternteils damit in Verbindung gebracht.

Dies sind gewaltige Vorwürfe. Allein schon der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs am eigenen Kind kann für den anderen Elternteil – meist den Vater - fatale Folgen nach sich ziehen.

Die Problematik

Aufgrund der Schwere und Tragweite des Vorwurfs wird diesem auf jeden Fall durch das Familiengericht und die Staatsanwaltschaft nachgegangen.

Denn, wenn dieser Vorwurf zutreffend sein sollte, dann müssen zum Schutz des Kindes/der Kinder unmittelbar und ohne „wenn und aber“ Maßnahmen getroffen werden.

Was aber, wenn ein Elternteil - meistens ist es die Mutter – versucht, durch eine falsche Behauptung von sexuellem Missbrauch am Kind einen Vorteil im familiengerichtlichen Verfahren zu erlangen?

Dies zu unterscheiden ist anfangs nahezu unmöglich.

Die Folgen falscher Vorwürfe

Leider sind solche falschen Vorwürfe in letzter Zeit immer häufiger Gegenstand von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren geworden. Zu Beginn der Vorwürfe weiß noch niemand, was es damit auf sich hat. Eines ist aber sicher, die Maschinerie zum Schutz der Kinder beginnt zu laufen:

  • Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen sexuellem Missbrauch
  • Einleitung eines Umgangsausschlussverfahrens durch den anderen Elternteil
  • Einleitung eines sorgerechtlichen Verfahrens auf Entziehung der elterlichen Sorge durch den anderen Elternteil

Wie kann ich mich dagegen wehren?

Wichtig ist es, in solchen Fällen der falschen Beschuldigung, dass sich der Betroffene sofort in professionelle anwaltliche Hände begibt.

Denn so ein Vorwurf regelt sich nicht von selbst – selbst wenn nichts dran sein sollte. 

Dazu bedarf es professioneller anwaltlicher Unterstützung durch einen Spezialisten auf diesem Gebiet.

Am besten hierfür ist ein Anwalt, der Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Strafrecht zugleich ist, da er in beiden Fachgebieten tiefgreifende Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Gerichten, Staatsanwaltschaft, Jugendamt, Gutachtern und Kinderschutzbund hat.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die familiengerichtliche Maßnahmen können zwar oft nicht verhindert werden, es können aber die Rechte des Betroffenen gewahrt werden und dafür gesorgt werden, dass von Anfang an zumindest betreute Umgangskontakte etabliert sind, damit der Umgang zu den Kindern nicht komplett abreißt – denn dies ist bei falschen Vorwürfen ja gerade oft das Ziel mit der Folge der „Entfremdung“ der Kinder, was später, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung endet und die elterlichen Rechte des beschuldigten Elternteils wieder hergestellt werden, doch umgangsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Durch meine jahrelange Erfahrung im Bereich des Familienrechts und Strafrechts als Fachanwalt für beide Rechtsgebiete, weiß ich hiergegen vorzugehen.

In aller Regel beantragen wir in solchen Fällen in beiden Verfahren - in dem Strafverfahren, als auch in dem familienrechtlichen Verfahren - die Einholung eines familiengerichtlichen Gutachtens beziehungsweise eines aussagepsychologischen Gutachtens über die erhobenen Vorwürfe.

Solange diese Gutachten eingeholt werden, was gut und gerne mehrere Wochen bis Monate dauern kann, ist es unbedingt erforderlich dafür Sorge zu tragen, dass das Umgangsrecht zum einen zum Schutz der Kinder soweit wie erforderlich, aber zur Aufrechterhaltung der Bindung des anderen Elternteils so wenig wie möglich eingeschränkt wird, damit weiterhin eine gewisse Bindung zu den Kindern aufrecht erhalten werden kann, um das Ziel des anderen Elternteils zu vereiteln.

Die Konsequenzen

Wenn in diesen Fällen die Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass der mögliche Tatnachweis nicht erbracht werden kann, führt dies zwar dazu, dass dem zunächst beschuldigten Elternteil alle elterlichen Rechte in vollem Umfang wieder zur Verfügung zu stellen sind. Dies muss anwaltlich beantragt werden.

Der andere Elternteil darf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht weiter erheben. Er geht aber innerlich meist davon aus, dass „doch etwas war“ oder rückt von seiner Position nicht ab und stellt sich gegen den über Ihren Anwalt beantragten unbegleiteten Umgang mit dem betroffenen Kind.

Es braucht hier viel Erfahrung und Wissen sowie Expertise bei Ihrem Anwalt, um diesen „Normalzustand“ wieder herstellen zu können.

Wenn der Umgang dann nicht in der Art und Weise funktioniert, kann gegen den anderen Elternteil dann gegebenenfalls ein sorgerechtliches Verfahren eingeleitet werden.

Dem, den sexuellen Missbrauch behauptenden Elternteil droht in diesen Fällen das Sorgerecht entzogen zu werden. Der Wechsel des Lebensmittelpunktes des Kindes zum anderen Elternteil - dem ursprünglichen Verdächtigen – wird in aller Regel beantragt.

Dazu müssen aber erneut Gutachten zur Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz eingeholt werden.

Es entsteht eine gefährliche Dynamik, aus der es für den Elternteil, der den sexuellen Missbrauchsverdacht erhoben hat, nur schwer ein Entrinnen gibt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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