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Neue Steuerklassenkombination für Ehegatten

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Ab dem Jahr 2010 haben Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, eine weitere Möglichkeit der Steuerklassenkombination. Neben den bisherigen Kombinationen III/V (sog. Ehegattensplitting) und VI/VI ist nun auch die Kombination „IV/IV mit Faktor" möglich. Beim Faktorverfahren werden bei jedem Ehegatten der Grundfreibetrag und andere steuerentlastende Vorschriften beim jeweils eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Durch den Faktor (0,...) wird darüber hinaus das Splittingverfahren direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Faktor wird durch das Finanzamt berechnet (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV) und jeweils bei der Steuerklasse IV eingetragen, wenn er geringer als 1 ist.

Ein Wechsel auf die Steuerkombination IV/IV mit Faktor ist für Steuerpflichtige interessant, die Nachzahlungen und ebenfalls Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer möglichst vermeiden wollen. Denn durch das Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug weitgehend genau an die voraussichtliche Jahressteuerschuld angenähert. Allerdings hat dies wiederum zur Folge, dass die Lohnsteuer im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V in der Summe höher ist.

Die neue Steuerklassenkombination kann erstmals für das Kalenderjahr 2010 gewählt werden. Beim Finanzamt ist ein formloser Antrag durch Vorlage der Lohnsteuerkarte möglich und kann auch zusammen mit der Eintragung eines Freibetrages beantragt werden. Anzugeben sind hierfür die voraussichtlichen Arbeitslöhne für das Jahr 2010.

Verheiratete, die beide Arbeitslohn erhalten, sollten sich gut überlegen, welche Steuerklassenkombination für sie die Richtige ist. Denn die Wahl der Steuerkombination kann sich auch auf andere Entgelt- und Lohnersatzleistungen auswirken, beispielsweise auf das Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld und nicht zu vergessen die Höhe des Lohnanspruches bei Altersteilzeit. Vor einem Wechsel der Steuerkombination ist es daher ratsam, sich über die Folgen bei seinem Arbeitgeber (Lohnfragen) oder beim Sozialversicherungsträger (Lohnersatzleistungen) zu erkundigen.

Haben bereits beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen, trägt die Gemeinde grundsätzlich bei der Lohnsteuerklasse die Steuerklasse ein, die auf der Lohnsteuerkarte 2009 eingetragen ist. Vor dem 1. Januar 2010 kann jedoch die Eintragung auf Antrag von der Gemeinde geändert werden. Im Laufe des Jahres kann die Steuerklasse grundsätzlich nur einmal im Jahr gewechselt werden, spätestens bis 30.11.2010. Ausnahmen gelten, wenn ein Ehegatte verstirbt bzw. arbeitslos wird und keinen Lohn mehr bezieht.

Ob sich der Wechsel der Steuerklassenkombination für Sie lohnt bzw. welche Möglichkeiten Sie haben, etwa wenn es um das Elterngeld geht, und viele weitere Fragen rund um das Thema Steuern, beantworten Ihnen gerne unsere Experten - persönlich vor Ort, per E-Mail oder telefonisch.

(WEL)


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