Neues Nachweisgesetz ab 01.08.2022

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Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 eine teilweise Neuregelung des Nachweisgesetzes (NachwG) verabschiedet, die bereits am 01.08.2022 in Kraft tritt. Der Gesetzgeber wurde - noch - rechtzeitig vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen tätig. 

Erweiterte Informationspflichten

Gem. § 2 Abs.1 S.1 NachwG muss der Arbeitgeber künftig die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb vorgegebener Fristen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen.

Üblicherweise werden bereits bislang die Nachweispflichten im Arbeitsvertrag selbst erfüllt, so dass sich in der Praxis eher selten Fragen des Nachweisrechtes stellen. Die Neuregelung erweitert den Umfang der schriftlich zu erteilenden Informationen, wobei die elektronische Form nicht zulässig ist. 

Die Arbeitsbedingungen müssen ab 01.08.2022 zusätzlich zu den bereits jetzt in § 2 NachweisG genannten Vertragsbedingungen detailliert schriftlich wiedergegeben werden, unter anderem die Dauer der Probezeit (sofern vereinbart), die Vergütung und die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen etc.

Darüber hinaus müssen Hinweise auf Formen und Fristen im Fall einer Kündigung über den eigentlichen Arbeitsvertragsinhalt hinaus enthalten sein, d.h. insbesondere über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren, die erforderliche Schriftform und auf die Fristen für die Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Darüber hinaus gelten ab 01.08.2022 folgende Fristen für die Erfüllung der Nachweispflichten:

Am ersten Arbeitstag besteht die Pflicht, dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich auszuhändigen.

Eine Niederschrift unter anderem über den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, ggf. Befristung, Arbeitsort, Tätigkeits-beschreibung und Überstunden muss spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden.

Eine Niederschrift über die übrigen Angaben (etwa über das Kündigungsverfahren bzw. die betriebliche Altersversorgung oder Fortbildungen) muss spätestens innerhalb eines Monats ausgehändigt werden.

Die erforderlichen Informationen können - wie bislang - allerdings auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein. Daher ist zu erwarten, dass die Praxis ihre Fomulare an den neuen Rechtsrahmen anpasst.

Arbeitnehmer im Ausland

Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber vor ihrer beruflichen Abreise in das Ausland eine Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben und zusätzlichen Angaben auszuhändigen über:

Land / Länder, in denen gearbeitet werden soll, die geplante Dauer der Arbeit, die Währung, in der die Entlohnung erfolgt, etwa mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, und die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

Bußgeld bis 2.000 € pro Fall

Bei einem Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des neuen NachweisG kann ein Bußgeld von bis zu 2.000,00 € pro Verstoß verhängt werden, das bislang nicht im NachwG vorgesehen war, insbesondere wenn wesentliche Vertragsbedingung, die erforderliche Niederschrift oder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erfolgt. 

Ein Beispiel: Gibt ein Unternehmen die wesentlichen Arbeitsbedingungen von Mitarbeitenden (nur) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur heraus, anstelle der gesetzlich vorgegebenen Niederschrift, so kann dies zu einer Geldbuße führen.

Neue Arbeitsverträge ab 01.08.2022

Die Neuregelung gilt für alle Arbeitsverträge ab dem 01.08.2022.

Altverträge (vor dem 01.08.2022) betrifft die Neuregelung nicht automatisch. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, ihren Arbeitgebenden dazu aufzufordern, ihnen die diese Informationen mitzuteilen. Dieser muss dann grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen.

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