Neues Verkehrsschild „Baumunfall“ macht angeordnetes Tempolimit nicht unwirksam

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In Niedersachsen wurde ein neues Verkehrsschild „Baumunfall“ eingeführt. An der Unfallstelle war ein Tempolimit vorgesehen.

Ein Mann befuhr mit seinem PKW diese Landstraße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 70 km/h. An den Tempo-Limit-Schildern war ein Zusatzschild angebracht, auf dem ein Auto zu sehen ist, das gegen einen Baum prallt. Der Mann fuhr mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h, wurde geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid über 80,00 €.

Dagegen legte er Einspruch ein, weil er meinte, die Bedeutung des Zusatzschildes sei unklar und deshalb sei das angeordnete Tempolimit unwirksam.

Man könne als Verkehrsteilnehmer auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeit nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug gegen einen Baum gefahren sei.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil zurückgewiesen. Das angeordnete Tempolimit sei nicht unwirksam. Das Zusatzschild weise auf die Gefahr von Baumunfällen hin. Dieser Hinweis sei als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung zu sehen. Eine andere Auslegung komme ernsthaft nicht in Betracht.

Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer könne nicht davon ausgehen, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug gegen einen Baum gefahren sei. Man könne auch nicht ernsthaft auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann gelte, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe, oder dass man nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe.

 


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