Nichtigkeit des spanischen Erbrechts – Rückforderung von Erbschaftssteuer

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Europäische Gerichtshof hat es nun bestätigt: Die nicht dauerhaft in Spanien lebenden Ausländer werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer unrechtmäßig benachteiligt.

Urteil des Gerichtshofes der EU, Rs. 127/12, vom 3.9.2014

Das Königreich Spanien war von der europäischen Kommission verklagt worden, weil das spanische Steuerrecht, Erbschaften und Schenkungen betreffend, die Vorgaben des europäischen Rechtes zu verletzen schien, hier insbesondere Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.  Dieser verbietet eine Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person oder des Ortes, in dem Kapital investiert worden ist.

Diese Vorgaben waren von Spanien nicht beachtet worden: Es unterscheidet in seinem Steuerrecht ganz erheblich zwischen den in Spanien lebenden Personen und jenen, die nicht überwiegend dort leben (sog. Nicht-Residenten).

Während zudem die dauerhaft in Spanien lebenden Erben, vorwiegend also die Spanier selbst natürlich, durch Sonderregelungen der einzelnen Gebietskörperschaften (comunidades) bis zur Höhe von 99% von den Erbschaftssteuern befreit werden, galten diese Sonderregelungen nicht für diejenigen Erben, die meist außerhalb von Spanien leben, also vor allem im sonstigen europäischen Ausland.

Dies bedeutet eine klare Benachteiligung, die nun vom Gericht in der Tat verurteilt wurde. 

Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH

Dieses Urteil des EUGH ist von allerhöchster Bedeutung, denn es erlaubt, nun Rückforderungen gegen den spanischen Staat zu stellen. Dies gilt in erster Hinsicht für all diejenigen, die in den letzten 4 Jahren Erbschaftssteuern in Spanien gezahlt haben, weil beispielsweise Vater oder Mutter verstorben sind und Teil der Erbschaft ein Haus oder eine Wohnung in Spanien war.

Die Rückforderungsmöglichkeit ist im Grundsatz aber auch auf frühere Fälle erweiterbar: Bei ihnen kann der spanische Staat direkt in Anspruch genommen werden, denn er hat wissentlich gegen europäischen Recht verstoßen und ist dafür haftbar (Amtshaftung).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Abogada Dr. Mercedes Andrea Schomerus

Beiträge zum Thema