Nur echte Kosten sind zu ersetzen

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Verbringungskosten und UPE-Aufschläge für Ersatzteile sind nur dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfallen. Bei bloß fiktiver Abrechnung werden diese Kosten dagegen nicht erstattet. So hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 21.12.2010, AZ: 401 C 13400/09) entschieden.

Das Gericht vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge für Ersatzteile generell nur dann erstattungsfähig sind, sofern diese tatsächlich anfallen und durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachgewiesen werden.

Erst bei Reparaturdurchführung sei nämlich ersichtlich, ob die UPE-Aufschläge für Ersatzteile tatsächlich berechnet werden und die Berechnung von Verbringungskosten tatsächlich gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall verfügte die mit der Fahrzeugreparatur beauftragte Kfz-Werkstatt über eine eigene Lackiererei, so dass keine realen Verbringungskosten anfielen.

Da der Kläger im konkreten Fall keine Reparaturrechnung zum Nachweis vorlegte, konnte das Gericht beide Positionen nicht berücksichtigen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Abzusetzen sind jedoch die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge, die nach herrschender Meinung nur dann gefordert werden können, wenn sie tatsächlich anfallen. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren, die über eine eigene Lackiererei verfügt. Somit fielen keine realen Verbringungskosten an. Erst bei Reparaturdurchführung ist ferner ersichtlich, ob die UPE-Aufschläge für Ersatzteile tatsächlich berechnet werden. Eine Reparaturrechnung hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass diese Kosten nicht verlangt werden können. Unter Herausrechnung der UPE-Aufschläge in Höhe von 15 Prozent der Teilekosten und der Verbringungskosten, die mit 85,00 Euro kalkuliert wurden, ergibt sich ein Abzug von insgesamt 89,70 Euro - mithin ein Reparaturkostenbetrag von lediglich 1.433,20 Euro."



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