Nutzungsentschädigung - Wohnvorteil - Unterhalt, etc.

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach einer Trennung: Nutzungsentschädigung für die Nutzung der gemeinsamen Wohnung?

Zu den emotionalen Wirrungen einer Trennung gesellen sich bei vielen Paaren schnell rechtliche Fragen wie zum Beispiel: Wer darf in der gemeinsamen Eigentumswohnung / im gemeinsamen Haus wohnen bleiben? Muss man an den Partner eine Nutzungsentschädigung zahlen, wenn man wohnen bleiben darf? Und wenn ja: wie viel? Um diese und ähnliche Fragen geht es in diesem Beitrag.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Trennt sich ein verheiratetes Paar, das bisher gemeinsam in einer eigenen Immobilie gelebt hat, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich, dass der ausziehende Partner vom Partner, der in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleibt, Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Ehewohnung verlangen kann (§ 1361 b Absatz 3 Satz 2 BGB).

Wohnt z. B. nach einer Trennung die Ex-Partnerin weiterhin in der ehemals gemeinsamen Eigentumswohnung und zieht der Mann aus, kann er in der Regel von ihr Geld dafür verlangen, dass sie dort wohnen bleibt – auch wenn die Immobilie beiden Ex-Partnern gehört. Anders kann das aber aussehen, wenn eine gemeinsame Familie besteht, die Ex-Partnerin mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung wohnen bleibt und der Mann keinen Unterhalt an Frau und Kinder zahlt. Ein Anspruch des Mannes auf Nutzungsentschädigung erscheint hier auch tatsächlich ungerecht bzw. „unbillig“.

Nutzungsentschädigung auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und nach einer Scheidung

Für unverheiratete Paare – also Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die eine eigene Immobilie bewohnt haben und sich getrennt haben, und genauso für Geschiedene – gilt im Prinzip das Gleiche: Ein Partner kann von dem anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Die rechtliche Grundlage ist aber dann nicht (mehr) das Familienrecht, sondern das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Nutzungsentschädigung: Alleinnutzung, Zahlungsaufforderung und Höhe des Anspruchs

Wichtig ist aber zu wissen: Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegenüber dem Ex-Partner, der noch in der ehemals gemeinsamen Immobilie lebt, hat man nur, wenn man selbst die Immobilie nicht auch noch teilweise nutzt.

Außerdem muss der Anspruch auf Nutzungsentschädigung mit einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden, damit er überhaupt entsteht. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich dann nach einer Art fiktiven Miete, die das Familiengericht schätzt. Das Gericht orientiert sich dabei an wertbildenden Faktoren der Immobilie wie Lage, Baujahr, Größe, Ausstattung, Sonderausstattung etc.

Nutzungsentschädigung – Wohnvorteil – Unterhalt etc.

Wohnen Sie nach einer Trennung noch in der ehemals gemeinsamen Wohnung und Ihr Ex-Partner fordert jetzt Nutzungsentschädigung? Wollen Sie selbst Nutzungsentschädigung verlangen, weil Sie freiwillig „das Feld geräumt haben“? Sie wissen nicht ob und wie ein Wohnvorteil im Rahmen der Unterhaltsberechnung sich auf eine mögliche Nutzungsentschädigung auswirkt oder wie hoch eine Nutzungsentschädigung in Ihrem konkreten Fall wäre? Schaffen Sie Klarheit – lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich unter 02173 8560424, per E-Mail oder über das anwalt.de-Kontakt-Formular.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan-M. Dudwiesus

Beiträge zum Thema