OLG Celle: Lieber drängeln als trödeln im einstweiligen Rechtsschutz

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Weit mehr als die Hälfte aller Wettbewerbsverfahren werden durch eine einstweilige Verfügung im „Eilverfahren“ erledigt. Das OLG Celle hatte sich vor kurzem mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit zu befassen (Beschluss vom 17.09.2015 – 13 U 72/15).

Sachverhalt

Der Antragsteller war in erster Instanz beim Landgericht mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung gescheitert. Gegen das Urteil, mit dem sein Verfügungsantrag zurückgewiesen wurde, legte er Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein. Nach der Zivilprozessordnung ist es erforderlich, dass der Berufungsführer seine Berufung begründet. Hierfür wird dem Berufungsführer eine Frist gesetzt, die – wie ebenfalls in der ZPO vorgesehen – auf Antrag des Berufungsführers verlängert werden kann. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall Gebrauch und ließ sich die Frist zur Berufsbegründung nicht unerheblich verlängern, um sodann innerhalb der vom Gericht verlängerten Frist seine Berufung zu begründen.

Entscheidung

Dies sollte sich als Fehler erweisen. Obwohl es die Frist zur Berufungsbegründung zuvor verlängert hatte, wies das Oberlandesgericht nämlich nun die Berufung des Antragstellers zurück, da die einstweilige Verfügung mangels Dringlichkeit nicht gewährt werden konnte. Diese Entscheidung mag hart und widersprüchlich erscheinen, liegt aber auf der Linie der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Demnach darf eine einstweilige Verfügung dann nicht erlassen werden, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten gezeigt hat, dass es ihm mit der Sache nicht so eilig ist; man spricht hier auch von einer „Selbstwiderlegung“ der Dringlichkeit durch den Antragsteller. Wie bereits mehrere Oberlandesgerichte bestätigt haben, gibt der in erster Instanz unterlegene Antragsteller, der das Verfahren durch eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung verzögert, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist.

Anmerkung

Wer feststellt, dass Konkurrenten sich wettbewerbswidrig verhalten, muss rasch handeln. Eine Möglichkeit, seine Ansprüche rasch und effektiv im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen, besteht nämlich nur dann, wenn der betroffene Wettbewerber nicht zu lange mit seiner Reaktion abwartet. Der Fall illustriert, dass rasches Handeln nicht nur vor der Einreichung des Antrags auf eine einstweilige Verfügung geboten ist, sondern auch im gerichtlichen Verfahren selbst folgen muss. Nicht zuletzt deshalb gelten einstweilige Verfügungsverfahren als klassische Anwaltsfalle. Die Führung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verlangt also einen prozesserfahrenen und mit den Besonderheiten dieser Verfahrensart vertrauten Rechtsanwalt.

C.Oestreich

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