OLG Frankfurt: Werbung mit Unternehmensgeschichte irreführend

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Selten beruht eine Firmengeschichte auf einer geradlinigen Entwicklung. Bei der sog. Alterswerbung, die auf der Tradition des Unternehmens aufbaut, kommt es deshalb schnell zu unklaren, wenn auch womöglich objektiv richtigen Angaben, welche den Verbraucher irreführen können. Mit einem solchen Fall hatte kürzlich das OLG Frankfurt zu tun (Urteil vom 15.Oktober 2015 – Az. 6 U 167/14).

Sachverhalt

Ein Ingenieur gründete zunächst sein eigenes Ingenieurbüro, acht Jahre später gründete er die Klägerin, über zwanzig Jahre später die Beklagte. Auf der Internetseite der Beklagten schilderte er, auch graphisch, die Historie des Unternehmens und einzelne Großprojekte. Unerwähnt blieb dabei, dass die Projekte vor der Aufspaltung vom Klägerunternehmen und der Gründung der Beklagten realisiert wurden. Der Hinweis, dass damals die Klägerin das durchführende Unternehmen war und auch noch besteht, unterblieb. Die Klägerin und die Beklagte gehen inzwischen getrennte Wege und stehen miteinander im Wettbewerb.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt hat in der Werbung eine Irreführung gemäß § 5 UWG gesehen. Dabei stellte es fest, dass auch objektiv richtige Angaben irreführend sein können, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richten, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führen. Die vermittelte kontinuierliche Unternehmensgeschichte bestand nicht in der Form der Darstellung. Die Beklagte beschränkt sich nicht darauf, auf die Referenzen ihres Gründers hinzuweisen, sondern suggeriert, sie sei das (einzige) Nachfolgeunternehmen des Ingenieurs. Der Hinweis auf eine Namens- und nicht etwa auf die Geschäftstradition wäre unproblematisch gewesen.

Ausblick

Eine Alterswerbung setzt grundsätzlich voraus, dass das gegenwärtige Unternehmen trotz im Laufe der Zeit eingetretener Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden kann. Erforderlich ist eine Geschäftskontinuität, nicht lediglich eine Namenskontinuität. Denn die Werbung mit einer Historie bewirkt, dass der Verkehr dem konkreten Geschäftsbetrieb besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet, Zuverlässigkeit und langjährige Wertschätzung zumisst.

C. Oestreich

lexTM Rechtsanwälte


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