OLG Hamm: Kein generelles Verbot von anonymen Äußerungen im Internet

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Das OLG Hamm (Az.:I-3 U 196/10) hat die grundsätzliche Bedeutung der Anonymität im Internet bestätigt und eine Einschränkung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 I GG) im Internet auf lediglich einem bestimmten Individuum zurechenbare Äußerungen eine klare Absage erteilt.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte ein anonymer Nutzer eine negative Bewertung über einen Psychotherapeuten auf einem Bewertungsportal im Internet abgegeben. Der Psychotherapeut sah sich durch die Bewertung verunglimpft und nahm das Portal gerichtlich auf Entfernung des Eintrages, Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft in Anspruch.

Die Verpflichtung, sich namentlich im Internet zu einer Äußerung zu bekennen, würde die allgemeine Gefahr begründen, dass Einzelne aus Furcht vor Repressalien ihre Meinung nicht äußern, so das OLG Hamm.

Bereits die Vorinstanz das Landgericht Münster hatte in seiner Entscheidung die abgegebene Bewertung als zulässiges Werturteil eingestuft. Das OLG Hamm hat nun nochmal deutlich gemacht, dass die Meinungsäußerung des Nutzers die Privatsphäre des Psychotherapeuten nicht tangiere, sondern nur seine berufliche Tätigkeit. Das Persönlichkeitsrecht des Psychotherapeuthen müsse hinter das Recht auf Meinungsäußerung zurücktreten. Es bestehe ein allgemeines öffentliches Interesse berufliche Dienstleistungen durch Dritte zu bewerten, und dadurch Markttransparenz zu schaffen.

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