OLG Stuttgart: Kennzeichnung Textilfaserzusammensetzung in englischer Sprache wettbewerbswidrig

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Mit Urteil vom 18.10.2018, 2 U 55/18 hat das OLG Stuttgart entschieden, dass eine Textilkennzeichnungspflicht beim Vertrieb von Sportkleidung allein in englischer Sprache wettbewerbswidrig sei.

Zum Sachverhalt
Beide Parteien sind im Onlinehandel für Fahrräder und Fahrradzubehör tätig und somit Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts. Die Beklagte hat die Klägerin bereits mehrfach wegen Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) abgemahnt.
Nunmehr hat das OLG Stuttgart über die Frage entschieden, ob die alleinige Kennzeichnung der Textilfaserzusammensetzung in englischer Sprache ausreichend sei.

Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen
Grundsätzlich stellen einzelne Verstöße gegen die TextilKennzVO Wettbewerbsverstöße dar. Das OLG Stuttgart hat nunmehr innerhalb des Urteils im Einzelnen erläutert, warum die Angabe von Textilfaserzusammensetzung in der jeweiligen Landessprache zu erfolgen hat und warum die Angabe in einer ausschließlich anderen Sprache einen Wettbewerbsverstoß darstelle:

1) Ziel der TextilKennzVO sei es, eine korrekte und einheitliche Information aller Verbraucher zu gewährleisten.
2) Zu den wesentlichen Informationen bei der Etikettierung von Textilien zählen laut OLG Stuttgart auch die in der Textilkennzeichenverordnung aufgeführten Informationen, die angegeben werden müssen – somit auch die Textilkomponenten.


3) Ob mit der rein englischen Kennzeichnung die wesentliche Information vorenthalten worden sei oder angesichts des verwendeten englischen Ausdrucks nur in unverständlicher Weise bereitgestellt worden sei, könne laut OLG dahingestellt bleiben, denn letzteres stünde dem Vorenthalten gleich, § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG.


4) Nach Art. 16 Abs. 3 S. 1 TextilKennzVO habe die Kennzeichnung in der Amtssprache des Mitgliedstaats zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor. Dies habe der deutsche Gesetzgeber nicht getan, Art. 4 Abs. 1 TextilKennzG.


5) Die Pflicht, die erforderlichen Angaben in deutscher Sprache zu machen, gelte daher auch für die einzelnen Textilkomponenten des Textilerzeugnisses, Art. 16 Abs. 3 TextilkennzVO auch für die in Art. 11 TextilKennzVO.

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