Ordentliche Kündigung vs. Außerordentliche Kündigung

  • 2 Minuten Lesezeit

In der heutigen Arbeitswelt kann es manchmal vorkommen, dass ein Arbeitgeber gezwungen ist, einen Mitarbeiter zu kündigen.

Dabei gibt es zwei grundlegende Arten von Kündigungen: die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung.

In diesem Ratgeber werden wir die Unterschiede zwischen den beiden Arten von Kündigungen erklären und auf die Besonderheiten eingehen, unter welchen wichtigen Gründen eine außerordentliche Kündigung erfolgen kann.

Ordentliche Kündigung:

Eine ordentliche Kündigung ist die übliche Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss in der Regel eine Kündigungsfrist einhalten, die je nach Arbeitsvertrag und Arbeitsgesetz variieren kann. Die Kündigungsfrist dient dazu, dem Arbeitnehmer genügend Zeit zu geben, sich nach einem neuen Job umzusehen und sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten.

Die Gründe für eine ordentliche Kündigung können vielfältig sein, zum Beispiel betriebsbedingte Gründe, persönliche Gründe des Arbeitgebers oder verhaltensbedingte Gründe des Arbeitnehmers. Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel nachweisen, dass der Grund für die Kündigung gerechtfertigt ist und dem gesetzlichen Kündigungsschutz entspricht.

Außerordentliche Kündigung:

Eine außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, ist eine drastische Maßnahme, die nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung entfällt bei einer außerordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber kann die Kündigung sofort aussprechen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:

  • Diebstahl oder Unterschlagung von Firmeneigentum
  • Arbeitsverweigerung oder wiederholte Verstöße gegen Arbeitsanweisungen
  • Mobbing, Diskriminierung oder sexuelle Belästigung von Kollegen
  • Falsche Angaben im Lebenslauf oder fehlende Qualifikationen
  • Strafverfahren oder Verurteilungen des Arbeitnehmers

Es ist wichtig zu beachten, dass eine außerordentliche Kündigung nur unter strengen Voraussetzungen rechtlich zulässig ist. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass der Grund für die Kündigung so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich ist. Es empfiehlt sich daher, vor einer außerordentlichen Kündigung rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Zusammenfassung:

In diesem Ratgeber haben wir die Unterschiede zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung erläutert. Während eine ordentliche Kündigung die übliche Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darstellt und eine Kündigungsfrist einhalten muss, ist eine außerordentliche Kündigung eine drastische Maßnahme, die ohne Kündigungsfrist ausgesprochen wird. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind Diebstahl, Arbeitsverweigerung, Mobbing, falsche Angaben im Lebenslauf oder strafrechtliche Verurteilungen.

Es ist ratsam, sich im Falle einer Kündigung rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Kündigung rechtlich wirksam ist. Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann Sie dabei unterstützen, Ihre Rechte zu wahren und eine faire Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten.

Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auch zur Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, um eine angemessene und möglichst hohe Abfindungs-Zahlung durch den Arbeitgeber zu erhalten und ggf. auch noch ein sehr gutes Arbeitszeugnis, damit Sie einen neuen tollen Job bekommen können!

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

Foto(s): kanzlei JURA.CC

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

Beiträge zum Thema