Ordnungsmittel bei Umgangsregelung und Vollstreckung von Umgang gegen den Willen des Berechtigten

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I. Voraussetzung für Verhängung von Ordnungsmitteln aus (geänderter) Umgangsvereinbarung

Damit ein Umgangsvergleich vollstreckbar ist, muss das Gericht diesen zunächst billigen. Des Weiteren muss der Hinweis erteilt werden, dass Zuwiderhandlungen zu einem Ordnungsgeld führen können und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Fehlt der Hinweis oder ist er aus sonstigen Gründen mangelhaft, kann nicht vollstreckt werden. Allerdings darf ein fehlender Hinweis nachgeholt werden.

Bei einer Änderung des Umgangs sollte darauf geachtet werden, dass erneut auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen wird. Der ursprüngliche Hinweis aus der vorherigen Umgangsvereinbarung wird insoweit gegenstandslos. Dies gilt jedenfalls, soweit die Änderung reicht.

Im zugrundeliegenden Fall wurde in der späteren Umgangsvereinbarung eine konkrete Regelung für den Ferienumgang getroffen. Nachdem Probleme auftraten, konnte die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen fehlendem erneuten Hinweis nicht durchgesetzt werden. 

Es ist daher zu empfehlen, darauf zu achten, dass das Gericht erneut die Billigung des Vergleichs und den Hinweis zu möglichen Ordnungsmitteln durchführt (BGH Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 86/15).

II. Vollstreckung von Ordnungsmitteln gegen den Willen des Umgangsberechtigten

Mit Beschluss vom 25.07.2017 hat das OLG Hamm unter dem Az. 6 WF 179/17 festgehalten, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil in der Regel jedoch daran scheitert, dass der so erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient und deshalb der mit der Festsetzung bewirkte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils nicht gerechtfertigt ist. Im dortigen Fall hatte der Vater Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Ordnungsgeldern eingelegt. Das OLG Hamm hat die Festsetzungsbeschlüsse aufgehoben, da das Kind bei einem erzwungenen Umgang, der dem Willen und auch den Gefühlen eines Elternteils widerstrebt, anstelle der angestrebten Zuwendung die Ablehnung gerade von seinem Elternteil spüren würde, was dem Kindeswohl und dem Zweck des Umgangs zuwiderlaufe (BVerfG, Urt. v. 01.04.2008- 1BvR 1620/04- FamRZ 2008,845).

Rechtsanwältin Marina Buron

-Fachanwältin für Familienrecht-


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