OVG: Rechtsauffasung des BAMF unrichtig - subjektives Recht (+)/Keine Fristhemmung durch neg. Eilantrag

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Das OVG NRW hat im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens (OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2014, 13 A 1347/14.A) entschieden, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren, seit der Zuständigkeitserklärung des anderen Mitgliedstaates, die Behörde 6 Monate Zeit hat, dass der Flüchtling in einen anderen Mitgliedstaat der EU überstellt wird.

Geklärt dürfte nach dieser (bisher einzigen) obergerichtlichen Entscheidung sein:

  1. Es steht dem Flüchtling ein subjektives Recht zu, das sich die Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf der Frist gem. Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO (Art. 29 II Dublin III-VO) für zuständig erklärt.
  2. Ein Eilverfahren gemäß § 80 V VwGO gegen die drohende Abschiebung mit negativem Ausgang hemmt die Frist gem. Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO (Art. 29 II Dublin III-VO)nicht zulasten des Flüchtlings.
  3. Nur bei folgender Konstellation spielt die Frist gem. Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO (Art. 29 II Dublin III-VO)noch eine Rolle: Es wurde gegen die Abschiebeanordnung in einen anderen Mitgliedstaat ein Eilantrag nach § 80 V VwGO eingelegt und Klage eingereicht. Über den Antrag nach § 80 V VwGO wurde positiv entschieden, die Klage wird aber abgewiesen.

Es muss jedoch hinzukommen, dass sich der Flüchtling auf das Selbsteintrittsrecht beruft, da der Übergang der Zuständigkeit nicht automatisch kraft Gesetz eintritt. Vielmehr muss der alte belastende Verwaltungsakt – die Abschiebeanordnung sowie die Nichtzuständigkeitserklärung – von der Behörde (bzw. vom zuständigen Verwaltungsgericht) auf Antrag aufgehoben werden.

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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