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OVG Schleswig-Holstein erteilt Online-Casino-Betreiber Abfuhr

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Das Veranstalten bzw. Vermitteln von Glücksspielen im Internet ist laut Glücksspielstaatsvertrag verboten. Zwar sitzen die Anbieter von Online-Casinos häufig im Ausland, richten ihr Angebot aber trotzdem an Spieler in Deutschland. Nun hatte ein Online-Casino-Betreiber aus Malta gegen ein Verbot des Innenministeriums Schleswig-Holstein geklagt, Online-Glücksspiele im Bundesstaat anzubieten. Doch er scheiterte in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein. 

OVG: Glücksspielstaatsvertrag im Einklang mit europäischem Recht

Der Glücksspielanbieter hatte vor Gericht eingewandt, dass der Erlaubnisvorbehalt und das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrages gegen die in Europa geltende Dienstleistungsfreiheit verstoßen würde. Das Oberverwaltungsgericht befand jedoch, dass die Regelungen des deutschen Glücksspielstaatsvertrags mit geltendem EU-Recht konform seien.

Der Betreiber bietet unter anderem in Schleswig-Holstein Poker- und Online-Casino-Spiele an, ohne jedoch über die erforderliche Erlaubnis dafür zu verfügen. Daraufhin sprach das Innenministerium Schleswig-Holstein ein Verbot aus, diese Spiele selbst oder durch Dritte im Internet zu veranstalten bzw. zu vermitteln. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte sich der Glücksspielanbieter gegen dieses Verbot gewehrt.

Urteil endgültig

Da sein Antrag nun auch in zweiter Instanz gescheitert ist, kann das Urteil nicht angefochten werden: Das Verbot hat also Bestand. Der Anbieter hatte sich unter anderem darauf berufen, dass neueste Erkenntnisse über den Grad der Gefährlichkeit einzelner Glücksspiele nicht angemessen berücksichtigt worden wären. Das OVG erkannte aber keine überzeugenden Belege dafür, dass die Risiken von Online-Glücksspielen überbewertet würden.

Auch die Tatsache, dass die Landesregierung von Schleswig-Holstein vorhabe, die Glücksspielregelungen nach dem 30. Juni 2021, wenn der Glücksspielstaatsvertrag ausläuft, zu lockern, sei kein ausreichender Beleg dafür, dass das geltende Internetverbot ungeeignet sei. Solange es ein solches Verbot gebe, müsse es laut dem Oberverwaltungsgericht auch vollzogen werden.

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