Urteil des LAG Schleswig-Holstein zum Direktionsrecht des Arbeitgebers

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In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein klargestellt, dass Arbeitnehmer in ihrer Freizeit keine dienstlichen Anrufe entgegennehmen müssen. Gleiches gilt auch für SMS oder E-Mails, LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022 – 1 Sa 39 öD/22.

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Direktionsrecht des Arbeitgebers

Maßgebliche Vorschrift ist 106 GewO. Danach bestimmt der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen. Begrenzt wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, das Arbeitsschutzrecht und den Arbeitsvertrag selbst. Im vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber Weisungen auch während der Freizeit eines Arbeitnehmers erteilen kann.

Konkreter Fall

Fraglich war, ob ein Notfallsanitäter auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren muss, wenn ihn Nachrichten seines Arbeitgebers in seiner Freizeit erreichen. Der Arbeitgeber hatte zweimal telefonisch und per SMS und ein Mal per E-Mail versucht, den Arbeitnehmer zu erreichen, aber ohne Erfolg. Der Arbeitnehmer meldete sich wie grundsätzlich vorgesehen eingeteilt zu seinen Diensten. Der Arbeitgeber erteilte zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung, da er darin ein nicht entschuldigtes Fehlen sah.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fiel zugunsten des Arbeitnehmers aus

Einerseits müsste die Abmahnung entfernt werden, außerdem müssten die Fehlstunden dem Arbeitszeitkonto wieder gutgeschrieben werden, so das LAG. Das Direktionsrecht sei eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Arbeitnehmer muss also unter normalen Umständen die Möglichkeit haben, den Inhalt der Erklärung des Arbeitgebers zur Kenntnis nehmen zu können. Der Arbeitgeber ist für den Zugang der Weisung darlegungs- und beweisbelastet.

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Keine Verpflichtung des Arbeitnehmers Nachrichten in der Freizeit entgegenzunehmen

Der Arbeitnehmer seit nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob der gültige Dienstplan geändert worden ist. Die Entgegennahme einer Mitteilung des Arbeitgebers z.B. per Telefon oder SMS stelle eine Arbeitsleistung dar und gehöre zur Arbeitszeit und sei somit für den Arbeitnehmer in seiner Freizeit nicht verpflichten. Die eigene, selbstbestimmte Einteilung der Freizeit sei wesentlich für den Arbeitnehmer. Diese Zeit gehörte nicht zum Bestandteil einer fremdbestimmten arbeitsrechtlichen Organisationseinheit. Nur wenn der Arbeitnehmer mit der Abgabe rechtserheblicher Erklärungen durch den Arbeitgeber rechnen müsse, könne etwas anderes gelten.

Rechtstipp für Arbeitgeber

Wenn Arbeitgeber ihr Direktionsrecht außerhalb der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers erteilen wollen, ist dies grundsätzlich möglich. Unbedingt zu beachten ist aber, dass eine entsprechende Weisung auch tatsächlich vom Arbeitnehmer zur Kenntnis genommen wurde. Arbeitgeber müssen hierbei beachten, dass sie einen entsprechenden Nachweis führen können müssen. Gelingt dies nicht, bleibt eine Nichtbefolgung der Weisung durch den Arbeitnehmer folgenlos. Sollte die Kommunikation mit SMS oder z.B. E-Mail auch in der Freizeit des Arbeitnehmers allerdings üblich sein, dürfte von einem nachweisbaren Zugang auszugehen sein. Gerne beraten wir Sie hier zum konkreten Einzelfall.

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