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Parken in der Mitte Pflicht?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Muss man stets so mittig parken, dass andere in ihre daneben stehenden Fahrzeuge noch ein- und aussteigen können? Nicht immer, urteilte das Amtsgericht (AG) München. Ort der Auseinandersetzung war eine Tiefgarage. In der besaßen Klägerin und Beklagte nebeneinander liegende Stellplätze.

Klägerin hielt nur mittig Parken für korrekt

Mitunter kam es dabei vor, dass die Klägerin nicht in ihren Opel Corsa kam. Denn ihre linke Parkplatznachbarin, die spätere Beklagte, parkte ihren Renault Kangoo gelegentlich an der rechten Seitenlinie ihres Stellplatzes. Die Opel-Fahrerin stand dagegen - ihrer Meinung nach korrekt - immer in der Stellplatzmitte. Dementsprechend hatte sie öfter Probleme beim Türöffnen. Ihre Kontrahentin sollte es ihr daher gleichtun und das Auf-der-Linie-Parken künftig unterlassen. Um dem Ganzen Nachdruck zu verleihen, sollte sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, die bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5000 Euro vorsah. Das lehnte die Renault-Besitzerin ab. Und so gelangte der Streit vor Gericht.

Zur kompletten Parkplatznutzung berechtigt

In der Verhandlung kam heraus, dass die Beklagte nicht immer so weit rechts parkte. Und das schon gar nicht, um die Klägerin zu ärgern. Vielmehr stand sie nach eigener Aussage notgedrungen am rechten Parkplatzrand, um sich selbst das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Denn auch ihr linker Stellplatznachbar parkte gelegentlich weit rechts. Das veranlasste die Richterin in besonderer Weise, die Klage abzuweisen. Sie stellte zunächst fest, dass man einen Stellplatz bzw. Parkplatz in seiner vollen Länge und Breite nutzen dürfe. Schließlich miete man diesen in seiner gesamten Fläche. Nicht zuletzt gebe es auch größere Fahrzeuge, die einen Parkplatz entsprechend ausfüllen.

Gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich

Das Urteil ist trotzdem nicht als Freibrief zum Parken nach Lust und Laune zu verstehen. Denn die Richterin machte klar: Im Vordergrund steht stets die gegenseitige Rücksichtnahme. Zu der war hier auch die Klägerin verpflichtet. Um ihren Teil zur Problemlösung beizutragen, hätte sie gelegentlich auch etwas weiter nach rechts rücken müssen, denn das war ihr möglich. So stand der Lösung vor allem auch ihre Ansicht zum genauen Parken in der Mitte im Weg. Nicht zuletzt gilt: Ein zunächst gesuchtes Gespräch zwischen allen Beteiligten kann nicht schaden.

(AG München, Amtsgericht München, Urteil v. 11.06.2013, Az.: 415 C 3398/13)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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