Pflichtfortbildungen müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden und gelten als Arbeitszeit!

  • 2 Minuten Lesezeit

Zur Umsetzung der Arbeitsbedingungen-Richtlinie wurde mit Wirkung zum 01. August 2022 ein neuer § 111 in der Gewerbeordnung (GewO) eingefügt. Der neue § 111 GewO trifft einerseits eine Regelung zur Kostenübernahme für Pflichtfortbildungen. Andererseits wird auch geregelt, wann Pflichtfortbildungen stattfinden sollen und ob sie als Arbeitszeit gelten.

Wer trägt die Kosten für Pflichtfortbildungen?

§ 111 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) stellt klar, dass Arbeitgeber die Kosten für Pflichtfortbildungen übernehmen müssen.

Die Vereinbarung einer Kostenteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist somit unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall eines zeitnahen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen.

Wann sind Pflichtfortbildungen durchzuführen?

Gemäß § 111 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) sollen Pflichtfortbildungen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. In Ausnahmefällen bleibt jedoch ausweislich des Wortlauts („sollen“) auch die Durchführung von Pflichtfortbildungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Ein derartiger Ausnahmefall könnte etwa darin bestehen, dass die Pflichtfortbildung nur an Wochenenden angeboten wird und damit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit der meisten Arbeitnehmer liegt. § 111 Absatz 2 Satz 2 GewO ordnet für derartige Ausnahmefälle an, dass diese zwingend als Arbeitszeit gelten. Daraus folgt, dass Arbeitnehmer für die Teilnahme an Pflichtfortbildungen in jedem Fall Vergütungsansprüche erwerben.

Was ist mit freiwillig vom Arbeitgeber angebotenen Fortbildungen?

Wichtig ist, dass die Neuregelung in § 111 GewO nur für Pflichtfortbildungen gilt. Bei freiwillig vom Arbeitgeber angebotenen Fortbildungen besteht daher, wie bisher, eine große Flexibilität. Insbesondere kann unproblematisch eine Kostenteilung oder eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.

Was müssen Arbeitgeber noch beachten?

Gemäß § 2 Absatz 1 des Nachweisgesetzes (NachwG) sind Arbeitgeber zur Niederschrift bestimmter Arbeitsbedingungen verpflichtet. Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 12 NachwG muss auch ein „etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung“ in die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen aufgenommen werden. Pflichtfortbildungen sollten daher idealerweise bereits in den Arbeitsvertrag des jeweiligen Arbeitnehmers aufgenommen werden, um die Anforderungen des Nachweisgesetzes unbürokratisch zu erfüllen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.



Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Mediatorin Trixi Hoferichter

Beiträge zum Thema