Poliscan Speed FM1 - Enforcement Trailer - Angriffspunkte

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Sie wurden geblitzt?


Blitzeranhänger? enforcement trailer? PoliScanSpeed FM1? Rotlichtverstoß?


Sie möchten dagegen vorgehen? Dann haben sich Ihre Chancen, die Messung auf Ordnungsgemäßheit überprüfen zu lassen seit Dezember 2020 grundlegend verbessert:



Dazu muss zunächst geklärt werden, um welches Messgerät  bei der vorliegenden Messung verwendetes Gerät es sich prinzipiell handelt.


Beispielsweise wwerden in den sogenannten "Enforcement Trailern" üblicherweise Messgeräte des Typs Poliscan Speed FM1 verbaut.

Es gibt auch stationäre Systeme, Säulen  mit drei und vier Ringen (Säulen mit drei Ringenmessen dabei in eine Fahrtrichtung,  Säulen mit 4 Ringen erfassen Fahrzeuge in beiden Fahrtrichtungen)


Das sind lasergestützte  Lidar (Light Detection and Ranging )  Messgeräte, die Ihre Geschwindigkeit in einem Messbereich von 50 bis 20 Metern erfassen (sollen) und dann aus den dadurch gewonnenen Rohmessdaten einen vorwerfbaren Geschwindigkeitswert ergeben;


ist dieser höher als der hinterlegte, zulässige Geschwindigkeitswert, so wird die Kamera aktiviert und es wird ein "Blitzerfoto" erstellt - Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid folgen dann recht zügig.



Gleichfalls kann an Kreuzungen auch ein Rotlichtverstoß, oftmals in Kombination mit Geschwindigkeitsverstößen durch die o.g. Systeme ( hier im Regelfall stationär aufgestellt)  erfasst werden. 



Nachfolgende Ausführungen gelten für alle genannten Systeme:



Bislang war eine solche Messung vom Begriff des standardisierten Messverfahrens geschützt, Messfehler nachzuweisen war, sofern das Gericht nicht einwilligte die zur Überprüfung [durch einen Sachverständigen] der Messung erforderlichen Messdaten herauszugeben, schwer bis unmöglich.


Nunmehr gibt es aber seit Dezember 2020 rechtliche Neuerungen, ich verweise hierzu auf den nachfolgenden Rechtstipp:


https://www.anwalt.de/rechtstipps/messfehler-bussgeldverfahren-vermeidung-fahrverbot-vermeidung-punkteeintrag_183856.html


Dadurch ist es möglich, bereits im vorgerichtlichen Verfahren erforderliche umfassende Akteneinsicht zu erhalten ( Hinweis: nach momentanen Procedere ist es auch erforderlich, diese Anforderungen auch frühzeitig gegenüber der Bußgeldstelle zu stellen! - ich verweise hierzu auf die Entscheidung des BayObLG

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-1?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1 )


Dort heißt es mitunter:

"Die Verteidigung hatte schon im Vorverfahren und damit rechtzeitig, jedoch vergeblich gegenüber der Verwaltungsbehörde [...] beantragt "




Oftmals kann durch Erhalt der Rohmessdaten so nachgewiesen werden, dass der zulässige Erfassungsbereich der durchgeführten Messung sich weitab jeglicher Zulassung durch die PTB befindet  - so kann der Tatrichter dann - da er nicht mehr an den Begriff des standardisierten Messverfahrens gebunden ist - vom Ergebnis der vorgeworfenen Geschwindigkeit abweichen und ggfs. zugunsten des Betroffenen entscheiden!




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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