Polizeiliche Vorladung

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Wenn Menschen eine polizeiliche Vorladung zwecks Vernehmung als Beschuldigter erhalten ist die Angst meist groß.

Oft wissen die Betroffenen nicht, wie sie sich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens verhalten sollen. Hierzu muss man wissen, dass es in den Fällen, in denen eine Vorladung vorliegt, stets geboten ist, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufzusuchen, idealerweise eine Strafverteidigerin oder ein Strafverteidiger. Dies eröffnet die Möglichkeit der Akteneinsicht.

Bis die Ermittlungsakte eingesehen werden kann, dauert meist einige Wochen. Vorab hat der Rechtsbeistand gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft bereits mitgeteilt, dass der Beschuldigte den Termin zur Vorladung nicht wahrnehmen wird. Dies ist das gute Recht eines jeden Beschuldigten, denn letztlich muss zunächst einmal geprüft werden, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird, welche Zeugen eine Aussage getätigt haben und welche anderweitigen Beweise noch vorliegen.

Sobald sich dies aus der Ermittlungsakte ergibt, kann der Rechtsanwalt die Verteidigerstrategie absprechen. Dabei kann es eine Strategie sein, sich zur Sache überhaupt nicht zu äußern und dabei zu hoffen, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Strafbarkeit nicht nachweisen können.

Eine andere Strategie kann es sein, den Tatvorwurf einzuräumen, wenn sich andeutet, dass die Beweislage ausreicht, um den Tatvorwurf nachzuweisen. Dies alles gilt es abzuwägen. Ein routinierter Strafverteidiger hilft den Betroffenen, ihre Rechte vor Gericht wahrzunehmen, er stellt Beweisanträge und führt in aller Regel sicher durch das Strafverfahren.

Es kann nur jedem Betroffenen dazu geraten werden, vor jedweder Aussage Akteneinsicht zu nehmen, um sämtliche Eventualitäten im Vorfeld abzuwägen.

ALG II-Empfänger können sich hierzu lediglich anwaltlich beraten lassen. Die Akteneinsicht als solche wird in der Regel nicht über Beratungshilfe abgedeckt.


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