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Populäre Rechtsirrtümer – wenn Halbwissen schaden kann

  • 7 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Standen Sie auch schon mal an der Ladenkasse und haben sich mit dem Verkäufer gestritten, weil sie die gekaufte Ware ohne Kassenbon umtauschen wollten? Ganz offensichtlich sind es nicht nur Juristen, die sich mit vielen Gesetzen „herumschlagen“ müssen; auch dem einfachen Bürger begegnen im alltäglichen Leben Situationen, in denen juristische Kenntnisse von Vorteil wären. Doch oftmals entstehen vor allem durch Filme oder in Unkenntnis von Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen Rechtsirrtümer, die sich hartnäckig in den Köpfen der Nichtjuristen festsetzen.

Das anwalt.de-Redaktionsteam hat sich ein paar interessante Rechtsirrtümer aus den verschiedensten Lebenslagen ausgesucht und zeigt, wie weit sich der Irrglaube manchmal von der Wahrheit entfernen kann.

[image]Im Vorstellungsgespräch darf man nicht lügen

Falsch! Stellt der Arbeitgeber eine unzulässige Frage, darf der Bewerber eine falsche Antwort geben.

Jeder kennt die Situation: Man sitzt dem potenziellen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch gegenüber und muss ihm Rede und Antwort stehen. Um einen positiven Eindruck zu machen, wird ab und zu auch mal geflunkert. War die Lüge so gelungen, dass man deswegen die Stelle erhält, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag später unter Umständen tatsächlich anfechten oder kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass die gestellte Frage zulässig, also erlaubt war. Es darf darum nur nach Umständen gefragt werden, die für die Tätigkeit und deren Ausübung relevant sind (z. B. nach den nötigen Qualifikationen oder nach Vorstrafen wegen Diebstahls bei der Bewerbung als Verkäufer). Hintergrund ist das schützenswerte Interesse des Arbeitgebers, einen zuverlässigen Mitarbeiter einzustellen. Auf der anderen Seite ist es jedoch für eine Stelle unerheblich, wie die Familienplanung des Bewerbers aussieht, oder ob er einer Gewerkschaft angehört. Daher darf der Arbeitgeber Fragen, die vor allem den Privatbereich des Arbeitnehmers betreffen (also z. B. nach einer Schwangerschaft, nach Krankheiten oder einer Schwerbehinderung), nicht stellen, soweit sich diese Umstände nicht auf die Arbeit oder Kollegen auswirken. Tut er es trotzdem, darf der Bewerber lügen, ohne später um seinen Arbeitsplatz fürchten zu müssen.

Auch das BAG (Bundesarbeitsgericht) sah in der Frage nach einer Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch eine Benachteiligung des Geschlechts. Daher durfte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotz der Lüge der Arbeitnehmerin nicht beenden. Immerhin hindere eine Schwangerschaft die Frau nicht an der Ausübung der Arbeit. Sie setze lediglich für die Zeit des Mutterschutzes aus, könne danach aber erneut die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen. Daher sei es für die Ausübung der Tätigkeit irrelevant, ob die Arbeitnehmerin schwanger sei oder nicht, sodass die Frage danach unzulässig war (BAG, Urteil v. 06.02.2003, Az.: 2 AZR 621/01).

Verkäufer dürfen immer die Taschen der Kunden kontrollieren

Falsch! Die Taschenkontrolle ist nur bei Diebstahlsverdacht erlaubt!

Besonders in Supermärkten kommt es häufig vor, dass Verkäufer spätestens an der Kasse die Taschen der Kunden kontrollieren wollen. Damit soll vermieden werden, dass Ladendiebe mit ihrer „Beute" entkommen können. Eine solche Taschenkontrolle stellt jedoch einen so schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kunden dar, dass es einen triftigen Grund für die Kontrolle geben muss. Das bloße Interesse des Händlers, auf diese Art dem Ladendiebstahl vorzubeugen, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss ein konkreter Diebstahlsverdacht gegeben sein (z. B. Beobachtung durch einen Privatdetektiv, eine Überwachungskamera), um eine Taschenkontrolle durch das Supermarktpersonal zu rechtfertigen (BGH, Urteil v. 03.07.1996, Az.: VIII ZR 221/95).

Eltern haften für ihre Kinder

Falsch! Eltern haften nur dann für einen entstandenen Schaden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Das ist wohl einer der bekanntesten Rechtsirrtümer! Richtig ist jedoch: Jede Person haftet stets nur für das eigene Verschulden. Damit haften Eltern nicht für das Verhalten ihrer Kinder, sondern für die Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Rahmen dieser Pflicht genügt es nicht, das Kind lediglich zu belehren; es muss regelmäßig beobachtet und überwacht werden. Es ist unter anderem nach Charakter, Alter und Entwicklungsstand des Kindes zu entscheiden, wie ausgeprägt die Aufsicht zu erfolgen hat. So benötigt beispielsweise ein „Bücherwurm“ weniger Aufsicht als ein „Rabauke“, bei dem man jederzeit mit einem Streich rechnen muss. Andererseits muss dem Kind aber auch genügend Freiraum gelassen werden, damit es lernt, selbstständig und verantwortungsbewusst zu handeln. Grundsätzlich entfällt eine Haftung der Eltern dann, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind oder dass der Schaden trotz Aufsicht entstanden wäre.

So blieb eine Frau auf ihrem Schaden sitzen, den der dreijährige Sohn einer Freundin verursacht hatte. Dieser hatte nämlich in einem unbeaufsichtigten Moment teuren Schmuck der Frau die Toilette hinuntergespült. Das Amtsgericht Bonn hielt jedoch eine ständige Überwachung in bekannter Umgebung für nicht erforderlich. Das Kind habe sich regelmäßig bei der Mutter im Wohnzimmer gemeldet, sodass sie einen groben Überblick über das Handeln ihres Kindes hatte. Damit sei sie ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen (AG Bonn, Urteil v. 01.03.2011, Az.: 104 C 444/10).

Umtausch nur mit Kassenbon möglich

Falsch! Der Kassenbon dient lediglich dem Beweiszweck, dass die betreffende Ware tatsächlich im Geschäft erworben wurde.

Zunächst sollte eines klargestellt werden: Der Umtausch ist gesetzlich gar nicht geregelt. In den §§ 434 ff. BGB werden lediglich die Rechte des Verbrauchers bei mangelhafter Ware genannt. Denn der Käufer hat einen Anspruch auf mangelfreie Ware, weshalb er vom Verkäufer bei Fehlern unter anderem Nacherfüllung verlangen oder den Kaufpreis mindern kann. Der Umtausch ist jedoch ein von den Verkäufern freiwillig eingeräumtes Sonderrecht, bei dem unbenutzte und einwandfreie Ware zurückgegeben werden kann, weil sie einem beispielsweise doch nicht gefällt oder man sie in einem anderen Geschäft preiswerter gesehen hat.

Es ist aber egal, ob die Ware mangelhaft oder einwandfrei ist: Den Kassenbon kann man in der Regel getrost zu Hause lassen. Er dient lediglich dem Zweck, nachzuweisen, dass die Ware im Geschäft auch wirklich erworben wurde. Es gibt aber noch andere Möglichkeiten, dies zu belegen. Hat man den Gegenstand etwa mit einer Freundin gekauft, kann sie den Vorgang bezeugen. Das Gleiche gilt, wenn man bargeldlos gezahlt hat, da der Kontoauszug dann den Erwerb genau dokumentiert.

Telefonieren im Auto ist stets verboten

Falsch! Man kann eine Freisprecheinrichtung benutzen oder vor dem Telefonat den Motor ausschalten.

Mittlerweile sind Mobilfunktelefone aus dem gesellschaftlichen Leben nicht mehr wegzudenken. Ihre Benutzung im fließenden Verkehr führt aber häufig zu schweren Unfällen, weil sich der Autofahrer mehr auf das Telefonat als auf den Verkehr konzentriert hat. Daher wurde die Benutzung eines Handys gemäß § 23 Ia 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) verboten, wenn es während der Fahrt in der Hand gehalten wird. Freisprecheinrichtungen sind aber erlaubt. Das gilt übrigens auch dann, wenn die Freisprecheinrichtung selbst zur Benutzung in die Hand genommen wird, da die StVO nur die Handybenutzung unter Strafe stellt (OLG Bamberg, Beschluss v. 05.11.2007, Az.: 3 Ss OWi 744/07).

Nach § 23 Ia 2 StVO darf der Autofahrer allerdings mit dem Handy in der Hand telefonieren, wenn der Motor vorher abgestellt wurde. Denn durch das Handyverbot sollte nur verhindert werden, dass ein Unfall passiert, weil der Fahrer während der Fahrt unaufmerksam wird. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn das Auto nicht in Betrieb ist. Dasselbe hatte sich auch ein Fahrer gedacht, der an einer roten Ampel stehen blieb und den Motor ausschaltete, um zu telefonieren. Zwei Polizeibeamte hielten ihn später an und drohten sowohl mit einer Geldbuße als auch mit Punkten in Flensburg, weil er gegen § 23 Ia 1 StVO verstoßen habe. Immerhin habe er während des Telefonats vor einer roten Ampel gestanden und sei damit auch Führer seines Kfz und Verkehrsteilnehmer geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm teilte jedoch die Ansicht des Autofahrers. Da er den Motor vor dem Telefonat ausgeschaltet habe, sei nicht von einem Verstoß gegen das Handyverbot auszugehen. Dass er vor einer roten Ampel stand, dürfe nicht zu seinen Lasten gewertet werden (OLG Hamm, Beschluss v. 06.09.2007, Az.: 2 Ss OWi 190/07).

Der Vermieter darf immer in die Wohnung

Falsch! Betritt er ohne Erlaubnis des Mieters die Wohnung, macht er sich wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar.

Viele Vermieter glauben, als Eigentümer stets zum Betreten der Wohnung berechtigt zu sein. Richtig ist jedoch: Sie dürfen die Wohnung grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis ihres Mieters betreten. Eine Ausnahme ist nur in Notfällen möglich, wenn etwa Wasserrohre gebrochen sind oder die Wohnung brennt. Ansonsten steht allein dem Mieter das Hausrecht zu, das auch gegenüber dem Vermieter gilt. Denn der Mieter hat nach Art. 13 GG (Grundgesetz) das Recht, ungestört in seiner Wohnung zu leben (BVerfG, Beschluss v. 16.1.2004, Az.: 1 BvR 2285/03).

Will der Vermieter die Wohnung betreten, muss er mit dem Mieter einen Besichtigungstermin zu einer angemessenen Zeit (z. B. werktags zwischen 16 und 18 Uhr) ausmachen und den Grund für den geplanten „Besuch“ nennen. Sein Besichtigungsrecht nach § 809 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann er beispielsweise dann geltend machen, wenn er die Wohnung Kaufinteressenten zeigen möchte oder ein Betreten der Wohnung für die Erforschung von etwaigen Mängeln an der Mietsache erforderlich wird. Niemals darf der Vermieter aber einen Zweitschlüssel behalten, der es ihm ermöglicht, in Abwesenheit des Mieters die Wohnung zu betreten. Auch hier gilt: Der Vermieter macht sich dann wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB strafbar. Hat der Mieter den Verdacht, dass der Vermieter hinter seinem Rücken vorbeigeschaut hat, darf er sogar das Schloss austauschen oder den Mietvertrag fristlos kündigen.

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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