Prämiensparverträge: Auf unsere Intervention zahlt die Sparkasse unserem Kunden zu wenig berechnete Zinsen nach.

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So erging es einem unserer Mandanten. In den späten 90er Jahren haben die Sparkassen im ganzen Land langfristige Prämiensparverträge mit Zinsaufschlag nach Zeitintervallen verkauft. Die letzte Zinsstufe sollte nach 15 Jahren erreicht sein.

Infolge des seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsumfeldes haben die Kunden den Sparkassen dann aber nicht den Gefallen getan und die Sparverträge aufgelöst. Daraus folgte was heutzutage folgen muss. Die Sparkassen haben die Verträge in großem Maßstab gekündigt, oftmals sogar rechtmäßig, wie der BGH bestätigt hat.

Allerdings unterlagen diese Verträge keinem festen Zinssatz, sondern durften den Marktgegebenheiten angepasst werden. Die Art und Weise, wie diese Anpassungen erfolgt sind, war aber nicht rechtmäßig. Im Ergebnis steht jedem Sparer mit gekündigtem Sparvertrag eine Nachzahlung zu. 

Einige Sparkassen wollten nicht so recht einsehen, dass sie nachzahlen müssen und verwiesen darauf, dass der BGH ja noch nicht darüber entschieden hatte, ob der Zinsanspruch nicht vielleicht verjährt sei. Das hat der BGH verneint. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kündigung des Sparvertrages zu laufen. Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel „Prämiensparverträge: Zum 31.12.2021 droht in vielen Fällen Verjährung.“

Die gute Nachricht lautet: Viele Sparkassen denken nun um. Auch wenn hinsichtlich der Referenzzinssätze für die Berechnung der Höhe des Nachzahlungsanspruchs noch rechtliche Unklarheiten bestehen, gelingt es nun, zumindest auf anwaltliche Intervention, vorteilhafte Nachzahlungsforderungen für die Sparer durchzusetzen.

So war es auch bei einem unserem Mandanten: Erst die Einschaltung unserer Kanzlei brachte den gewünschten Erfolg. Die Sparkasse hat unserem Mandanten nun einen guten Vergleich angeboten und auch unsere Rechtsanwaltskosten erstattet, ohne dass wir Klage erheben mussten.

 Was kann ich tun?

1. Lassen Sie sich nicht mit einer kleinen Vergleichssumme abspeisen

2. Suchen Sie sich Hilfe im Umgang mit Ihrer Bank, im Idealfall durch Einschaltung eines versierten Fachanwalts für Bankrecht.

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen alle in Deutschland tätigen Banken gerne zur Verfügung.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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