Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Beiträge in voller Höhe

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Das Bundessozialgericht hat am 18.1.2011 im Verfahren B 4 AS 108/10 R entschieden, das privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Übernahme der Beiträge in voller Höhe haben.

Das BSG hat dabei bestätigt, dass insofern eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften besteht. Den Gesetzesmaterialien zu dem GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversicherten Beziehern von SGB II-Leistungen bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte.

Zudem wäre das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsträger betroffen, wenn die Beiträge zur privaten Krankenversicherung vom SGB II-Leistungsträger nicht in voller Höhe übernommen werden würde.

Die planwidrige Regelungslücke ist daher durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen.

(siehe: Medieninformation Nr. 3/11 des Bundessozialgerichts vom 18.1.2011, Verfahren B 4 AS 108/10 R)

Den Beziehern von SGB II-Leistungen ist daher anzuraten, die Übernahme der Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung in voller Höhe gegenüber ihrem SGB II-Leistungsträger zu beantragen.


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