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Private Rentenversicherung fällt in Versorgungsausgleich

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]In einer intakten Ehe zahlt der erwerbstätige Ehegatte in eine private Rentenversicherung, um nicht nur seine eigene, sondern auch die Altersversorgung des Partners sicherzustellen. Das ergibt sich aus der ehelichen Unterhaltsverantwortung. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt der Grundsatz aber auch, wenn die Ehe gescheitert ist, sodass die mit dem Privatvermögen eines Ehegatten begründete private Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

Noch vor der Heirat hatte ein Paar Gütertrennung vereinbart, jedoch keine Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen. Nach der Scheidung der Ehe wurde auch die private Rentenversicherung der Frau in den Versorgungsausgleich einbezogen. Obwohl die Altersvorsorge während der Ehe begründet worden war, wehrte sich die Frau gegen die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich; immerhin sei die Rentenversicherung mit einem Geldbetrag erworben worden, den sie aufgrund einer vorehelich abgeschlossenen Kapitallebensversicherung erhalten hatte.

Der BGH sah in der privaten Rentenversicherung jedoch ein auszugleichendes Anrecht nach § 2 II VersAusglG (Gesetz über den Versorgungsausgleich). Schließlich sei die Altersvorsorge während der Ehe begründet worden; wann die Frau das Geld für den Erwerb der Rentenversicherung erhalten habe, sei irrelevant, sofern es nicht aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich stamme. Daran ändere auch die vereinbarte Gütertrennung nichts, denn wenn der Geldbetrag in die private Rentenversicherung einbezahlt wurde, gehöre er güterrechtlich gesehen nicht mehr zum Vermögen, sondern zur Altersvorsorge.

(BGH, Beschluss v. 18.01.2012, Az.: XII ZB 213/11)

(VOI)

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