Privatkunden können mit einer Erstattung der Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen rechnen

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Private Kreditnehmer sollten Darlehensverträge dahingehend überprüfen lassen, ob das Kreditinstitut „Bearbeitungsgebühren" in den letzten Jahren berechnet hat. Zahlreiche Oberlandesgerichte hatten über Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen zu entscheiden und deren Unzulässigkeit bestätigt.

Die Berechnung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen ist unzulässig

In vielen Kreditverträgen findet man bei der Kostenaufstellung den Posten „Bearbeitungsgebühren". Diese belaufen sich oftmals auf einen Betrag von 2,5 % bis 3,5 % der Darlehenssumme. Dies ist nicht durchwegs rechtens. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben geurteilt, dass diese Berechnung der Gebühr unzulässig ist. Kreditinstitute begründen die Ablehnung der Erstattung meist unter Verweis auf die „individuelle Vereinbarung" begründet. Entgegen der Ansicht vieler Kreditinstitute, handelt es sich dabei jedoch um ein „standardisiertes Vorgehen". Wird ein Entgelt in einer Vielzahl von Fällen einheitlich festgelegt, unterliegt diese Vorgehensweise der AGB-Kontrolle (§§ 305ff. BGB). Maßgeblich ist die Angemessenheitsprüfung.

Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich. Die Vertragsgestaltung ist nicht immer einheitlich. Gegen die „individuelle Vereinbarung" spricht, dass die Entgeltberechnung bei einer Vielzahl von Kreditverträgen erfolgt.

Kreditinstitute bepreisen in diesem Zusammenhang ausschließlich Tätigkeiten wie z.B. die Bonitätsprüfung vor Abschluss des Kreditvertrages, die es ausschließlich im „eigenen Interesse" vornimmt. Der Kreditkunde zahlt jedoch den Kreditzins als Gegenleistung für die Überlassung des Kreditbetrages. Dies ist die originäre Hauptleistungspflicht des Kreditkunden. Für diese Sichtweise haben sich diverse Oberlandesgerichte, u.a. das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden Urt. v. 29.09.2011, 8 U 562/11), ausgesprochen. Die Revision durch das Kreditinstitut wurde zurückgenommen.

Kreditkunden sollten auf der Prüfung von Erstattungsansprüchen bestehen

Stellt sich die Unwirksamkeit des Bearbeitungsentgelts heraus, sollte eine Erstattung gefordert werden. Viele Kreditinstitute nehmen nach eingehender Prüfung der Verträge eine Erstattung vor. Dies sollte in jedem Fall angestrebt werden. Dies gilt ebenso für Kreditverträge zur Immobilienfinanzierung Dem Kreditkunden steht ein Erstattungsanspruch gemäß § 812 Abs.1 S.1 Alt. 1 BGB zu. Die Vielzahl der obergerichtlichen Entscheidungen hat dazu geführt, dass sich Instanzgerichte dieser Rechtsprechung anschließen.

Achtung Verjährung droht!!

Im Einzelfall droht die Verjährung der Erstattungsansprüche. Wurde der Kreditvertrag z.B. im Jahr 2009 abgeschlossen, sollten betroffene Kreditkunden den Anspruch umgehend durch einen auf Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Wenn das Mahnverfahren noch vor dem Ablauf des 31.12.2012 veranlasst wird, gehen die Ansprüche auf Erstattung nicht verloren.

In jedem Fall lohnt sich dieser Schritt, da es sich bei den Bearbeitungsgebühren meist um ein paar hundert Euro handelt und viele Verbraucher mehrere Kreditverträge abgeschlossen haben.

Gerne überprüfe ich Ihren Kreditvertrag und unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihrer Erstattungsansprüche gegenüber dem Kreditinstitut.



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