Produktangaben müssen der Wahrheit entsprechen
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[image]Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von eBay-Käufern gestärkt und entschieden, dass bei Beschaffenheitsangaben kein Gewährleistungsausschluss möglich ist.
In einem aktuellen Urteil zum eBay-Kauf eines Wanderbootes hat der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal deutlich klargestellt, dass bei Beschaffenheitsangaben ein Gewährleistungsausschluss nicht in Betracht kommt.
Ärger nach eBay-Kauf eines Motorkajütbootes
Über eBay wurde ein Wanderboot samt Anhänger zu einem Gesamtpreis von rund 2.500 Euro angeboten. Der Berliner Verkäufer hatte auf der Angebotsseite das Boot als „schönes Wanderboot" beschrieben, das für „längere Entdeckungstouren" geeignet sei. Allerdings schloss er jegliche Gewährleistung aus.
Das Boot kauften zwei Berliner. Nachdem es in Berlin geliefert worden war, stellten die Käufer aber fest, dass das Motorkajütboot Schimmelstellen aufwies. Als sie das beim Verkäufer bemängelten, wollte der davon nichts gewusst haben und verwies auf den Gewährleistungsausschluss.
Daraufhin ließen die Käufer das Boot von einem Sachverständigen begutachten. Er stellte so schweren Pilzbefall am Bootsrumpf fest, dass es gar nicht wasser- und seetauglich war. Eine Reparatur dieser Schäden würde nach seiner Einschätzung knapp 13.000 Euro kosten. Daraufhin traten die Käufer noch am selben Tag vom Kaufvertrag zurück.
Kein Gewährleistungsausschluss bei Beschaffenheitsangaben
Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt ein Sachmangel vor, wenn der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Dabei spielt es nicht nur eine Rolle, welche Angaben der Kaufvertrag dazu enthält. Eine solche Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit kann sich auch aus den Umständen ergeben, zum Beispiel bei den Verkaufsgesprächen oder Produktbeschreibungen. Das bestätigte der VIII. Zivilsenat.
Hier war das Wanderboot vom Verkäufer so beschrieben worden, dass es für längere Touren geeignet ist. Diese Angaben sprachen nach Ansicht der Richter dafür, dass es für ausgedehnte Wasserwanderungstouren geeignet war. Zudem ist die See- und Wassertauglichkeit eines Bootes eine Beschaffenheitsangabe, die für den Kaufinteressenten von zentraler Bedeutung ist, bestätigte der BGH. Da die Seetauglichkeit wegen dem verschimmelten Bootsrumpf nicht gegeben war, lag ein Sachmangel vor, für den der Verkäufer die Gewährleistung nicht ausschließen konnte.
Allerdings hatte das Berufungsgericht im Ausgangsfall unter anderem nicht geprüft, ob der Sachmangel noch zu beheben war oder nicht. Daher verwies der Zivilsenat die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurück.
(BGH, Urteil v. 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12)
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