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Rabenoma lehnt Kontakt zur Enkelin ab

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Meistens kümmern sich Großeltern sehr liebevoll um ihre Enkelkinder und genießen jede freie Minute mit ihnen. Doch es gibt leider auch Omas und Opas, die froh sind, wenn sie von dem Kindergeschrei und dem Erziehungsstress so wenig wie möglich mitbekommen. Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Lüdinghausen hat ein Kind aber ein Recht darauf, seine Abstammung und damit auch seine Großeltern zu kennen.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein fünfjähriges Mädchen von ihrer Mutter alleine großgezogen. Sie hatte seit einiger Zeit keinen persönlichen Kontakt mehr zum Vater und hatte dessen Mutter niemals kennengelernt. Da die Großeltern mütterlicherseits im Ausland lebten und ein Umgang mit ihnen somit beinahe unmöglich war, wünschte sich das Kind Kontakt zur Oma väterlicherseits. Die ließ aber durch ihren Sohn ausrichten, dass sie kein Interesse habe, ihrem Enkelkind zu begegnen; sie sei zu alt und zu gebrechlich. Daraufhin verlangte das kleine Mädchen gerichtlich von ihrem Vater die Nennung des Namens und der Anschrift der Oma.

Das AG gab dem Mädchen Recht. Zwar kann die Oma nicht gezwungen werden, sich mit ihrem Enkelkind regelmäßig zu treffen und eine Beziehung aufzubauen. Doch das Kind hat ein Recht darauf, seine Abstammung zu kennen, was gerade für seine Persönlichkeitsentwicklung förderlich ist. Dazu werden aber die Kontaktdaten der Oma benötigt, die nach einer Kontaktaufnahme durch das Mädchen ein Treffen immer noch persönlich ablehnen könnte. Des Weiteren könnte das Kind im Falle des Ablebens der Oma Erbansprüche oder nach dem Versterben des Vaters Unterhaltsansprüche gegen ihre Großmutter geltend machen. Das ist aber nur möglich, wenn sowohl der Name der Oma sowie deren Anschrift bekannt sind.

(AG Lüdinghausen, Beschluss v. 06.07.2012, Az.: 14 F 76/12)

(VOI)

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