Rage against the machine! Legal Tech-Inkasso nach BGH-Urteil möglich

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Die Automatisierung von Arbeitsleistung macht auch vor dem Markt für Rechtsberatung nicht halt. Laut einer Studie sind 41 % der weltweiten Arbeitsplätze im Sektor Rechtsberatung durch Automatisierung bedroht. Am häufigsten sind derzeit Legal Tech-Inkassodienstleister (z. B. Flightright) anzutreffen, die online die risikolose Einziehung von Forderungen anbieten. Sie lassen sich Forderungen zur Einziehung abtreten, tragen die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung und lassen sich im Erfolgsfall am erstrittenen Betrag mit 20 % bis 35 % beteiligen.

Vielfach wird vertreten, dass Legal Tech-Inkassodienstleister ihren Schwerpunkt gerade nicht auf die Erbringung von Inkassodienstleistungen richten, für die sie nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 RDG registriert sind, sondern hauptsächlich rechtsberatend tätig seien. Bereits vor Abschluss der Abtretungsvereinbarung werde durch Prüfung des Anspruchs eine rechtsberatende Tätigkeit erbracht. Dies stelle einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar.

Allerdings ist die zeitliche Vornahme der Rechtsberatung und Entstehung der Forderung für die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen unerheblich. Es kommt vielmehr auf eine finale Verknüpfung an. Auch der BGH hat sich mit Grundsatzurteil vom 27. November 2019 (Az.: VIII ZR 285/18) dafür ausgesprochen, dass der Schutzzweck des RDG großzügig auszulegen sei. Daraus ergebe sich, dass die durch Legal Tech-Inkassodienstleister erbrachten Rechtsdienstleistungen (noch) als Inkassodienstleistung gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen und deshalb von der erteilten Inkassolizenz gedeckt seien.



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