Rat vom Fachanwalt: Stolperfallen in der Personalarbeit

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Firmeninhaber, Geschäftsführer, Personalreferenten und Führungskräfte aus dem Personalbereich sind häufig mit arbeitsrechtlichen Fragen konfrontiert und müssen juristisch richtig handeln. Von der Anbahnung über die Durchführung bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es viele Fallstricke, die vermieden werden können.

  • Bereits die falsche Formulierung einer Stellenanzeige kann teuer werden: Nach Auffassung des BAG (8 AZR 470/14) stellt die Stellenausschreibung für ein „junges und dynamisches Team“ eine Altersdiskriminierung dar und kann für ältere abgelehnte Bewerber Entschädigungsansprüche auslösen.
     
  • Die in einem Bewerbungsgespräch gestellte Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann eine Entschädigung wegen Benachteiligung auf Grund angenommener Behinderung begründen (BAG 8 AZR 670/08).
     
  • Bestand bereits früher eine Vorbeschäftigung, sind im Vertrauen auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 6.4.2011 – 7 AZR 716/09) und auf die dort entschiedene dreijährige Karenzzeit geschlossene sachgrundlose Befristungen im Regelfall unwirksam (BVerfG, Beschluss vom 6.6.2018). Diese Arbeitsverträge gelten gem. § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
     
  • Beim Abschluss des Arbeitsvertrages sollten Führungskräfte beachten, dass nur mit einer sorgsamen Vertragsgestaltung und einer eindeutigen Regelung eine Probezeitkündigung mit der kurzen Kündigungsfrist wirksam ist (BAG 6 AZR 705/15).
     
  • In der betrieblichen Praxis noch nicht überall bekannt ist, dass Ausschlussfristen in neuen, ab dem 01.10.2016 abgeschlossenen Verträgen, die noch zur Geltendmachung eine Schriftform vorsehen, genauso unwirksam sind wie Ausschlussfristen, die nach dem Inkrafttreten des MiLoG am 16.8.2014 abgeschlossen bzw. geändert wurden, wenn sie nicht den Anspruch auf den Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen (LAG Hamburg – 4 Sa 69/17).

Christian Rothfuß

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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