Rechte beim Gebrauchtwagenkauf – was zu beachten ist

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Dieser Artikel soll Ihnen einen kurzen ersten Überblick über die Käuferrechte beim Kauf eines Gebrauchtwagens geben, wenn dieser einen Sachmangel aufweist.

Allgemeines Kaufrecht

Zunächst handelt es sich beim Kauf eines Fahrzeuges oder Gebrauchtwagens um ein Rechtsgeschäft, auf welches die Vorschriften über das allgemeine Kaufrecht nach §§ 433 ff BGB Anwendung finden.

Ergänzt werden diese Vorschriften beim Kauf durch eine Privatperson (Verbraucher) von einem Unternehmer durch die §§ 474 ff BGB.

Grundsätzliche Haftung für Mängel

Grundsätzlich hat ein Verkäufer dafür einzustehen, dass die Sache beim Verkauf frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, vgl. § 433 BGB.

Wann eine Sache frei von Sachmangel ist, definiert das Gesetz in § 434 BGB; danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (Übergabe) die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Ist eine solche Beschaffenheit nicht vereinbart, haftet er dann, wenn die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet; sonst, wenn die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann; vgl. § 434 BGB.

Besondere Bedeutung hat dies dann, wenn der Verkäufer Ihnen beispielsweise bestimmte Eigenschaften an dem Auto ausdrücklich zusichert. Sind diese dann nicht vorhanden, so stellt dies einen Mangel dar.

Gewährleistung - Ausschluss möglich?

Von dem Grundsatz der Haftung für Sachmängel gibt es eine Ausnahme, wenn die Haftung hierfür ausdrücklich nach § 444 BGB ausgeschlossen wird. Dieser Haftungsausschluss ist aber wiederum dann unwirksam, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wird.

Allerdings gilt dies nur, wenn auf beiden Seiten jeweils Verbraucher oder Unternehmer sind.

Wenn Sie das Fahrzeug also als Privatperson bei einem (Gebrauchtwagen-) Händler (= Verbrauchsgüterkauf) kaufen, kann er die Haftung für Sachmängel nicht generell ausschließen. Allerdings kann er die Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr herabsetzen; weniger als ein Jahr ist nicht möglich.

Beweislastumkehr

Es gilt beim sog. Verbrauchsgüterkauf  eine weitere Besonderheit, die Beweislastumkehr.

Demnach gilt nach § 476 BGB eine Vermutung, dass wenn sich im ersten halben Jahr nach dem Kauf der Sache ein Mangel zeigt, die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (also der Verkäufer dafür einzustehen hat); es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Rechtliche Vorgehensweise bei Mängeln - das ist unbedingt zu beachten:

Um jedoch die einem nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Rechte bei Mängeln - Gewährleistungsrechte - geltend machen zu können, ist in der Regel zwingend eine bestimmte Reihenfolge erforderlich. Wird diese nicht eingehalten, so besteht die Gefahr, dass man dadurch Rechte verliert.

Zeigt sich also ein Mangel an der Sache - hier dem Auto oder Motorrad usw. - , so ist es zunächst zwingend erforderlich, dass der Käufer den Verkäufer hierüber umgehend informiert und nicht zuerst selbst versucht, den Mangel zu beseitigen.

Aber das reine Informieren genügt nicht. Der Käufer muss den Verkäufer schriftlich unter Angabe des Mangels zur Nacherfüllung nach § 439 BGB (Beseitigung des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache) unter angemessener Fristsetzung schriftlich auffordern.

Erst dann, wenn der Verkäufer dieser Aufforderung zur Nacherfüllung nicht nachkommt, können weitere Rechte, wie beispielsweise der Rücktritt von dem Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz (Reparatur auf Kosten des Verkäufers) usw. geltend gemacht werden.

Der Rücktritt hat zur Folge, dass der Käufer den Kaufpreis zurückbekommt (und gegebenenfalls Schadensersatz erhält) und der Verkäufer das Auto zurück erhält.

Eine Fristsetzung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 III BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Es empfiehlt sich aber, eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, da es für juristische Laien schwierig zu beurteilen ist, wann eine Fristsetzung schlussendlich wirklich nicht erforderlich ist.

Kommt der Verkäufer der Nacherfüllung nach, so hat er zwei Versuche dazu. Gelingt es ihm dabei nicht, den Mangel zu beseitigen, so stehen dem Käufer die zuvor genannten weiteren Rechte zu.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte rechtliche Beratung.

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Rechtsanwalt Robin Schmid

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