Rechte und Pflichten im Ausbildungsstall

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Eine qualitativ gute Grundausbildung ist für die Gesunderhaltung des Pferdes, für seine sportliche Entwicklung, aber auch zur Wertsteigerung von großer Bedeutung. Daher geben viele sportlich interessierte Eigentümer, Züchter oder Amateurreiter ihre Pferde in die Obhut eines Ausbildungsstalls, um sich bei der Förderung des Tieres unterstützen zu lassen. Leider führen solche Kooperationen immer wieder zu Streitigkeiten, etwa weil das gewünschte Ausbildungsziel nicht oder nicht in der veranschlagten Zeit erreicht wird oder erreicht werden kann, aber auch, weil das Training vielmals nicht durch den eigentlich gewünschten Ausbilder vorangebracht wird, sondern in weiten Teilen dem im Ausbildungsstall beschäftigten Personal überlassen bleibt.

In rechtlicher Hinsicht besteht ein solcher Ausbildungsvertrag aus zwei Vertragstypen. Zum einen wird mit dem Stallbetreiber ein Pensionsvertrag geschlossen, der insbesondere die Fütterung des Tieres, die Benutzung der Stallanlage, der Nebenanlagen, wie Weiden, Führmaschine und sonstigen Versorgungseinrichtungen, regelt. Daneben besteht der sogenannte „Berittvertrag“, aus welchem sich die Verpflichtung des Bereiters zur Dienstleistung in Gestalt des Trainings und der Ausbildung des Pferdes ergibt. Dabei dürfte von diesem Vertragsbestandteil nicht nur das Training des Tieres als Hauptpflicht umfasst sein, sondern es werden auch die damit einhergehenden Nebenpflichten geregelt. Dazu gehört insbesondere das ordnungsgemäße Aufwärmen des Tieres, die Pflege des vom Eigentümer mitgegebenen Zubehörs, wie Sattel und Trense, und die erforderliche fachgerechte Versorgung des Pferdes nach dem Reiten.

Dieser auf den Beritt zugeschnittene Vertrag ist als Dienstvertrag zu qualifizieren. Dies folgt daraus, dass der Ausbilder in aller Regel keine Garantie für das Erreichen fester Ausbildungsziele übernehmen wird. Nach der gesetzgeberischen Wertung sind Dienstleistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. Das heißt – entgegen der in der Praxis regelmäßig durch Lehrlinge und Angestellte ausgeführten Schulung des Tieres –, dass eigentlich der aus dem Vertrag selbst verpflichtete Reiter die Berittleistung in eigener Person zu erbringen hat. Ein Beritt durch andere Reiter – insbesondere Lehrlinge und Angestellte des Betriebes – führt nur dann zu einer vertragsgemäßen Erfüllung, wenn hierrüber eine gesonderte Regelung mit dem Eigentümer des Pferdes bzw. Auftraggeber erzielt worden ist.

Demgegenüber führt der Bereiter das Training des Tieres inhaltlich nach seinem eigenen Ermessen aus, solange und soweit hierüber keine ausdrücklichen vertraglichen Regelungen getroffen wurden. Dies ergibt sich daraus, dass der Dienstvertrag per Gesetz nur verlangt, dass sich der Dienstleister um das vertragliche Ziel – explizit die Ausbildung des Pferdes – bemüht. Dieses Bemühen ist jedoch von seinen subjektiven Ansichten geprägt. Dieses „Sich-Bemühen“ genügt, um die Verpflichtungen aus dem Berittvertrag zu erfüllen, das konkrete Erreichen einer Ausbildungsstufe oder etwa ein spezieller Erfolg ist nicht geschuldet.

In diesem Zusammenhang ist es daher wichtig, besondere Einzelheiten in Bezug auf Anzahl der Trainingseinheiten, Ausbildungsmethoden und Zuhilfenahme spezieller Hilfsmittel genau zu regeln, soweit der Eigentümer des Pferdes darauf gesonderten Wert legt. Geschieht dies nicht, so ist davon auszugehen, dass entsprechend der voran erläuterten Rechtsnatur eines Dienstvertrags die Art und Weise der Ausgestaltung des Trainings alleine dem Reiter obliegt.

Vonseiten des Ausbildungsbetriebs ist stets auf einen sorgfältigen Umgang mit dem anvertrauten Tier zu achten. Insbesondere ein mangelhaftes Aufwärmen des Tieres vor der Trainingseinheit, das zu Verletzungen am Bewegungsapparat führen kann, aber auch unzureichende Pflege, wodurch etwa ein Satteldruck oder auch – bei Verwendung von ein und derselben Satteldecke für mehrere Pferde – eine Pilzerkrankung ausgelöst werden kann, sind haftungsrechtlich relevant. Bei unsachgemäßer Behandlung und einem hieraus resultierenden Schaden stehen dem Eigentümer des Pferdes vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den beauftragten Bereiter zu.

Wie bei allen rechtlichen Angelegenheiten sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist zudem von Bedeutung, auf welcher Seite die Beweislast liegt und wie dieser im Rahmen einer Beweisaufnahme nachgekommen werden kann. Daher empfiehlt es sich, den Einzelfall immer mit einem Rechtsanwalt zu besprechen und so eine qualifizierte rechtliche Einordnung zu erhalten, mit anschließender Beratung über die Erfolgsaussichten zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens für den Fall, dass keine außergerichtliche Einigung erzielt werden konnte.


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