Sondengänger mit Metalldetektor in Deutschland

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Sondengänger mit Metalldetektor in Deutschland – ein ungewöhnliches Hobby und seine rechtlichen Besonderheiten -

Als „Sondengänger“ werden Person bezeichnet, die mit einem Metalldetektor nach metallischen Gegenständen im Boden suchen. Die rechtlichen Problemfelder sind mannigfach. In den meisten Fällen ist eine zivilrechtliche Genehmigung der Grundeigentümer sowie verwaltungsrechtlich auch der Denkmal- und häufig auch der Naturschutzbehörden notwendig. Ein weiteres rechtliches Problemfeld stellen Eigentumsfragen an den Funden sowie die Zerstörung archäologischer Befunde dar.

Immer wieder diskutieren Sondengänger mit unterschiedlichen Ergebnissen über die rechtliche Situation und die rechtlichen Grundlagen ihres Hobbys, insbesondere auch in Bezug auf mögliche bußgeldrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.

Die Archäologen der Denkmalämter sind meist einheitlich der Auffassung, dass jede Form des Sondengehens ohne Einschränkung der Genehmigung bedarf und ohne vorherige Genehmigung das Sondengehen eine sanktionierbare Ordnungswidrigkeit darstellt. Im Falle einer Fundunterschlagung sind strafrechtliche Konsequenzen ohnehin zu erwarten.

Anzumerken ist, dass die Sichtweise der Amtsarchäologen, jedenfalls für die archäologisch interessierten Sondengänger, durchaus nachvollzogen werden kann, weil durch "schwarze Schafe der Zunft" Fundzusammenhängen zerstört und historisch bedeutsame Gegenstände dem öffentlichen Interesse an der Geschichte und der Archäologie des Landes rechtswidrig entzogen werden. Tagtäglich entsteht dadurch ein irreparabler Schaden für die Archäologie und die Landeskunde.

Die bußgeldrechtliche Situation ist in den deutschen Bundesländern durch die Denkmalschutzgesetze geregelt. Für die gezielte Suche nach Bodendenkmälern und vor allem das Graben auf solchen, ist eine Grabungs- oder Nachforschungsgenehmigung in jedem Fall zwingend erforderlich, ansonsten drohen empfindliche Sanktionen/Bußgelder.

In einigen Bundesländern gilt es auch schon als Ordnungswidrigkeit, wenn man billigend in Kauf nimmt, auf Bodendenkmäler zu stoßen.

Für Baden-Württemberg hat das Amtsgericht Buchen eine lesenswerte Entscheidung getroffen, die die bußgeldrechtliche Problematik der Praxis gut zusammenfasst.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene suchte im September 2016 in Buchen als Sondengänger mit Genehmigung des Grundstückeigentümers auf dessen landwirtschaftlich genutzten Ackergrundstück nach metallischen Gegenständen, die er teilweise auch fand, ausgrub und bis zum Eintreffen der Polizei in seiner Tasche verwahrte.

Das Grundstück war nicht als Grabungsschutzgebiet ausgewiesen. Das Gericht fasste in der veröffentlichten Entscheidung zusammen, dass sich unter den vom Betroffenen ausgegrabenen Gegenständen keine Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen befanden, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse bestehe (Kulturdenkmäler gem. § 2 Abs. 1 DenkmalschutzG - BW)

Das zuständige Landratsamt erließ dennoch gegen den Betroffenen einen auf §§ 21, 27 Abs. 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz gestützten Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von € 1.000.-, mit der Argumentation, dass der Betroffene ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, angestrebt habe.

Hiergegen hatte der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt und sich dahingehend eingelassen, dass er keineswegs nach Kulturdenkmälern gesucht habe. Diese seien auf dem zuvor umgegrabenen Feld ohnehin nicht zu erwarten gewesen. Er habe sich die Sonde kurz zuvor gekauft und sie auf dem Feld ausprobiert. Für ihn sei das eine Freizeitbeschäftigung.

Diese Argumentation ändere aber nach Auffassung des Landratsamts nichts an der Erfüllung des Bußgeldtatbestandes, da der Betroffene schließlich nicht vorher wissen könne, was er ausgräbt, wenn er etwas „gefunden“ habe und er nehme somit zumindest billigend in Kauf, auch Kulturdenkmäler auszugraben, hierbei evtl. zu beschädigen oder gar an sich zu nehmen. Er handele insoweit zumindest mit dolus eventualis und folglich vorsätzlich.

Das Gericht widersprach dieser Annahme und bestätigte, meines Erachtens zu Recht, dass die Auffassung des Landratsamts, dass beim Suchen „dolus eventualis“ im Hinblick auf ein möglicherweise aufzufindendes Kulturdenkmal für die Erfüllung des Bußgeldtatbestandes ausreichen würde, mit dem Wortlaut der landesrechtlichen Vorschrift nicht zu vereinbaren ist.

Nach dem Wortlaut des § 21 Denkmalschutzgesetz BW bedürfen nämlich „Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken“, der Genehmigung.

Handelt ein Täter zielgerichtet im Hinblick auf einen tatbestandlichen Erfolg, so handelt er mit Absicht (dolus directus 1. Grades). Dem Täter kommt es auf die tatbestandliche Verwirklichung an. (wohl allgemeine Meinung, Nachweise bei Fischer, StGB, 62.Auflage, § 15, Rdn. 6).

„Bedingter Vorsatz“ (dolus eventualis) liege demgegenüber vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt, noch für sicher, sondern nur für möglich hält (Fischer, aaO. § 15, Rdn. 7). Es sei aber begrifflich nicht möglich, „mit dem Ziel“ Kulturdenkmäler zu entdecken „Nachforschungen anzustellen“, wenn man die Entdeckung derselben weder anstrebt, noch für sicher hält.

Das bedeutet aber nicht, so das Amtsgericht Buchen in seiner Entscheidung weiter, dass der Sondengänger nur dann eine Genehmigung benötige, wenn der Fund eines Kulturdenkmals an der betreffenden Stelle zu erwarten ist. „Zielgerichtet“ handeln kann ein Täter nämlich auch, wenn er selbst nicht daran glaubt, dass der angestrebte Erfolg tatsächlich eintritt. Wohl jeder Lottospieler strebt mit der Teilnahme an der Lotterie den Hauptgewinn an, aber wohl nur die wenigsten gehen davon aus, dass sie ihn tatsächlich erreichen werden.

Das Gericht weist daher zu Recht darauf hin, dass es bei der gebotenen Abgrenzung, ob ein Sondengänger bei seiner Tätigkeit insoweit den Fund eines Kulturdenkmals „anstrebt“, auf eine Beweiswürdigung ankommt. Die Bußgeldbehörde hat sich insoweit auch mit der Einlassung des Betroffenen auseinanderzusetzen, wobei sie aber nicht gehindert sei, anhand der objektiven Tatsachen eigene Schlüsse auf die subjektive Seite zu ziehen.
Die theoretisch nie auszuschließende Möglichkeit, dass sich ein möglicher Fund als potentielles Kulturdenkmal herausstellt, reiche für die Annahme von zielgerichtetem Handeln jedenfalls nicht, da es zahlreiche andere Gegenstände gebe, die gefunden werden können und die nicht als „Kulturdenkmal“ infrage kämen (z. B. noch verkehrsfähige Münzen).

Der Fund solcher verkehrsfähiger Münzen dürfte vom Sondengänger aber eher erwünscht sein, als der eines Kulturdenkmals, da letztere im Boden zu belassen sind, er den Fund anzuzeigen (§ 20 Denkmalschutzgesetz) und gegebenenfalls abzuliefern hätte, falls sich ein versehentlich ausgegrabener Fund nachträglich als (potentielles) Kulturdenkmal herausstellen würde.

Behält der Sondengänger ein Kulturdenkmal von besonderem wissenschaftlichen Wert (§ 23 Denkmalschutzgesetz), dann macht er sich außerdem wegen Unterschlagung gem. § 246 StGB strafbar. Und zwar auch dann, wenn er die Einstufung des Gegenstandes als „Kulturdenkmal von besonderem wissenschaftlichen Wert“ nur für möglich hält und sich damit abfindet. Gleiches gilt auch für andere Funde in Bezug auf das hälftige Eigentum des Grundstückseigentümers im Falle der Anwendbarkeit des Paragraphen 984 BGB (Schatzfund, hadrianische Teilung).

So könnte es für eine entsprechende Absicht im Sinn von § 21 Denkmalschutzgesetz sprechen, wenn der Betroffene in Gebieten sucht, die zwar nicht als Grabungsschutzgebiet ausgewiesen sind, in denen aber gleichwohl ein Fund von Kulturdenkmälern zu erwarten ist. Auch dann, wenn man bei dem Betroffenen Gegenstände findet, bei denen die Einstufung als Kulturdenkmal ernsthaft in Betracht kommt und er trotz deren Fund weitersucht, dürfte eine entsprechende Absicht anzunehmen sein.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene jedoch ein gerade umgepflügtes und seit Jahren landwirtschaftlich genutztes Feld abgesucht. Dass er dabei das Ziel hatte, Kulturdenkmäler zu finden, sei eher fernliegend.
Er wurde daher aus tatsächlichen Gründen durch das Amtsgericht Buchen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen hatte gleichfalls die Staatskasse zu tragen.

(AG Buchen, Beschluss vom 16. August 2017 – 1 OWi 25 Js 6341/17 –, juris)

Fazit:

Jeder der mit einer Metallsonde und entsprechender Ausrüstung (Schaufel, Spaten, Pinpointer etc.) unterwegs ist, setzt sich der Gefahr aus, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Die rechtliche Situation richtet sich in der Regel nach den jeweiligen Landesdenkmalgesetzen.

Ist man Betroffener und / oder Beschuldigter, dann ist man berechtigt, die Aussage zu verweigern.

Es kann sich in jedem Fall lohnen, einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt zu konsultieren, der die Vertretung und Verteidigung gegenüber der Behörde und auch dem später – nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (Frist beachten) – zuständigen Gericht übernimmt.

Über den Rechtsanwalt erhält man dann Akteneinsicht und kann die effiziente Verteidigung mit diesem abstimmen.

Wie der vom AG Buchen entschiedene Fall zeigt, hängt die Frage der Sanktionierbarkeit oftmals von dem subjektiven Tatbestand ab, ob dem Betroffenen eine zielgerichtete Suche nach Bodendenkmälern/Kulturdenkmalen nachgewiesen werden kann. Dabei sind selbstverständlich immer auch die objektiven Umstände des Einzelfalles relevant, aus denen dann unter Umständen auch auf den subjektiven Tatbestand Rückschlüsse gezogen werden können.

Wenn Sie als Leser Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an. Die Rechtslage kann sich deutlich je nach den konkreten Umständen des Falles unterscheiden. Es empfiehlt sich daher stets, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem Rechtsanwalt fachkundigen Rat einzuholen.

Wir beraten Sie gerne.

Carsten Jakob
Rechtsanwalt, Partner bei Wellmann & Kollegen

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