Rechtsklarheit für Regenbogenfamilien

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In einer aktuellen Entscheidung vom 07.02.2014 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Rechtslage bei einer Adoption eines durch eine anonyme Samenspende gezeugte Kind einer Lebenspartnerin geklärt. Danach entspricht der Ausspruch der Adoption grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn das Kind in der Familie der Lebenspartnerinnen aufwächst. Dabei wird betont, dass die rechtliche Absicherung des Kindes durch die Adoption Voraussetzung für ein freies und unbesorgtes Aufwachsen in der Geborgenheit einer rechtlichen Familie ist. Das Kindeswohl gebietet jedoch, dass das Kind zu einem geeigneten Zeitpunkt Informationen erhalten kann, um seinen biologischen Vater zu ermitteln. Dazu soll es ab einem Alter von 16 Jahren aus einem bei einem Notar zu hinterlegenden Umschlag Angaben zur Entbindungsklinik und zum behandelnden Arzt erhalten können. Anonymitätszusagen an den Vater werden dabei als mit geltendem Recht unvereinbar angesehen, da der Eingriff in das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung

regelmäßig höher zu bewerten ist als das Interesse des Samenspenders und des behandelnden Arztes an der Geheimhaltung der Spenderdaten.

Die Entscheidung unterstreicht einerseits die Bedeutung der Adoption in durch Lebenspartner als grundsätzlich kindeswohlförderlich. Damit wird der in §§9 Abs. 7 LPartG, 1741 BGB vorgesehenen Adoptionsmöglichkeit Rechnung getragen und die rechtliche Anerkennung der Familienform von Lebenspartnern mit Kindern gestärkt. Wie sich die Vorgabe zur Informationsbereitstellung tatsächlich auswirkt und wie diese Anforderungen sich auf künftige Angebote anonymer Samenspenden auswirkt, bleibt abzuwarten. Auch wenn durch die Minderjährigenadoption das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater erlischt und unterhalts- oder erbrechtliche Folgen nicht eintreten können, begründet die Forderung nach Kenntniserlangung der Abstammung eine Beziehung zwischen dem Kind und dem Samenspender, die dieser aufgrund der Anonymitätszusage nicht einzugehen bereit war.  


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