Reiserecht: Stornokosten nach telefonischer Reisebuchung?

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Frau D. schilderte uns folgendes Problem: „In unserer Fernsehzeitung hatte ich eine Werbeanzeige für eine Reise an die Mosel gelesen. Mir hat die Reise gefallen und deshalb habe ich gleich angerufen und die Reise für meinen Mann und mich gebucht. Leider hatten wir unmittelbar danach einen Todesfall in der Familie und uns war die Lust an der Reise vergangen. Deshalb habe ich wieder storniert. Jetzt verlangt der Reiseveranstalter von uns erhebliche Stornogebühren. Ist das rechtens?“

Nach unserer Auffassung nicht. Grundsätzlich kann ein Reisevertrag formlos und damit auch via telefonischer Buchung geschlossen werden. Tritt der Reisende nach seiner Buchung aber noch vor Reisebeginn von der Reise zurück, verliert der Reiseveranstalter nach dem Gesetz seinen Anspruch auf den Reisepreis. Er kann jedoch vom Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese berechnet sich aus dem vereinbarten Reisepreis, abzüglich der ersparten Aufwendungen und dem, was der Reiseveranstalter anderweitig vermarkten kann. Das klingt kompliziert und ist es im Zweifel auch. Das Gesetz hat daher für den Reiseveranstalter die Möglichkeit geschaffen, die „angemessene Entschädigung“ in einem vom Hundertsatz angegebenen Wert („Stornogebühren“) zu pauschalieren. Die Pauschalierung muss jedoch zwischen Reiseveranstalter und Reisenden vereinbart sein. Üblicherweise geschieht dies in Allgemeinen Reisebedingungen. Das Gesetz trägt dem insofern Rechnung, indem § 6 Abs. 3 BGBInfoV verlangt, dass dem Reisenden die Allgemeinen Reise- bzw. Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss übermittelt worden sein müssen. Der Reisende muss die Möglichkeit haben, von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Und hier liegt genau die Lösung. Wird ausschließlich auf der Grundlage einer Zeitungswerbung gebucht, so liegen die Reisebedingungen dem Reisenden vor Vertragsschluss in der Regel nicht vor, sodass er hiervon auch keine Kenntnis nehmen kann. Die Reisebedingungen werden in dem Fall nicht Bestandteil des Reisevertrages, sodass der Reiseveranstalter auch keine Stornopauschale verlangen kann. Was dem Veranstalter möglich wäre, ist die eingangs beschriebene, konkrete Schadensberechnung. Diese bleibt aber in der Regel aus.

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