Erwerbsminderungsrente – wann lohnt sich ein Überprüfungsantrag?

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Frau L. schreibt: „Ich bin 58 Jahre. Bis vor einigen Jahren habe ich als Lehrerin gearbeitet. Diesen Beruf musste ich jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Mein seinerzeitiger Rentenantrag wurde ohne Begutachtung abgelehnt. Ich könnte zwar nicht mehr als Lehrerin, jedoch noch als Sachbearbeiterin tätig sein, meinte damals die Rentenversicherung. Gegen die Ablehnung (im Jahr 2015) hatte ich nichts unternommen, weil ich die Kraft hierzu nicht besaß. Jetzt möchte ich die Sache mit der Rente nochmals angehen. Wie fange ich es am besten an?“

Sie können entweder einen neuen Rentenantrag stellen oder die Überprüfung der damaligen Entscheidung beantragen. Letztere Variante hätte den Vorteil, dass Ihnen im günstigsten Fall sogar noch die Rente nachgezahlt wird. Ob sich ein Überprüfungsantrag in Ihrem Fall lohnt, müsste man anhand der konkreten Unterlagen und näheren Informationen bewerten. Allgemein lässt sich jedoch Folgendes feststellen: Da Sie im damaligen Rentenverfahren nicht begutachtet wurden, sprechen viele Gründe für einen Überprüfungsantrag. Aufgrund Ihres Alters und des von Ihnen in der Vergangenheit ausgeübten Berufes muss Ihnen die Rentenversicherung einen konkreten Verweisungsberuf nennen, wenn Ihnen die Tätigkeit im bisherigen Beruf nicht mehr möglich ist. Hiervon geht offenbar auch die Rentenversicherung aus. Auf den ersten Blick hat Ihnen die Rentenversicherung einen konkreten Verweisungsberuf benannt und zwar den der Sachbearbeiterin. Allerdings können Sie auf den Beruf der Sachbearbeiterin nur dann verwiesen werden, wenn dieser für Sie leidensgerecht ist. Um dies beurteilen zu können, muss in einem ersten Schritt Ihr qualitatives und quantitatives Restleistungsvermögen gutachterlich ermittelt werden, welches dann mit dem Anforderungsprofil des Verweisungsberufes abgeglichen wird. Wenn die Rentenversicherung bereits auf die Begutachtung verzichtete, ist unklar, auf welcher Basis die Verweisung zustande kam.


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