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Restwertangebote der Versicherung unter Umständen zu beachten

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Unter Umständen ist ein Angebot der gegnerischen Versicherung, das Unfallauto zum Restwert aufzukaufen, zurechenbar. Allerdings muss dies zeitnah erfolgen und der Wagen darf noch nicht verkauft sein.

Selbst wenn der Unfallausgang auch ohne gerichtliche Klärung feststeht, ist das noch kein Grund für ein Streitende. Häufig geht es immer noch um die Frage, in welcher Höhe der Schadensersatz gerechtfertigt ist.

Zeitnahe Aufkaufangebote ernst nehmen

Der geschädigte Kläger wollte von der Versicherung seines Unfallgegners den Wiederbeschaffungswert seines Pkw ersetzt haben. Dieser war zum Unfallzeitpunkt bereits elf Jahre alt und hatte über 300.000 km hinter sich. Für ein vergleichbares Fahrzeug hätte er, insoweit auch von der Versicherung anerkannt, 2000 Euro bezahlen müssen. Der Restwert seines Fahrzeugs wurde vom klägerseits eingeschalteten Sachverständigen auf 50 Euro geschätzt. Die Differenz von 1950 Euro verlangte das klagende Unfallopfer folglich als Schadensersatz. Statt den ganzen Betrag zu zahlen, unterbreitete die beklagte Versicherung ihm jedoch ein Restwertangebot. Ein Aufkäufer, den er einfach nur unter der genannten Telefonnummer anrufen müsse, würde den Wagen kostenfrei bei ihm abholen und 870 Euro statt lediglich 50 Euro dafür bezahlen. Dementsprechend werde auch nicht die volle Summe ausbezahlt. Der Kläger wehrte sich. Das Angebot sei zu spät erfolgt, denn die Wartefrist von einer Woche nach Schadensmitteilung für derartige Restwertangebote sei bereits abgelaufen. Außerdem müsse man sich nicht auf derartig unsichere Angebote einlassen. Anders sah das das entscheidende Amtsgericht (AG) Stuttgart. Die behauptete Wochenfrist entspringe bereits einer umstrittenen Annahme, die andere Fälle betreffe und daher nicht zu berücksichtigen sei. Mit etwas mehr als vier Wochen nach Vorlage des Sachverständigengutachtens sei das Angebot der Versicherung noch ausreichend zeitnah erfolgt. Eine Unsicherheit habe nicht bestanden, denn das Auto wäre kostenfrei vom zuvor bekannt gegebenen Käufer vor der Haustür abgeholt und an Ort und Stelle bezahlt worden. Damit hätte es keine Unterschiede zu einem Angebot vom regionalen Markt gegeben.

Bei vorherigem Verkauf ist Angebot hinfällig

Nur wenn der Kläger den Pkw vorher verkauft gehabt hätte, wäre das Restwertangebot irrelevant gewesen. Er ließ den Pkw aber lediglich grob reparieren und fuhr weiter damit. Statt 1950 Euro müsse der Geschädigte sich deshalb die durch den höheren Restwert bedingte erheblich geringere Schadensersatzsumme zurechnen lassen.

(AG Stuttgart, Urteil v. 08.11.2011, Az.: 41 C 4249/11)

(GUE)

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