Retrozessionen: Kunden stehen Ansprüche gegen Schweizer Vermögensverwalter und Berater zu

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Schweizer Vermögensverwalter und -berater haben in Milliardenhöhe sogenannte „Retrozessionen“ (auch Rückvergütungen oder „Kick-backs“ genannt) einbehalten. Über den Erhalt dieser Zuwendungen müssen sie ihre Kunden nicht nur aufklären, sondern sie sind auch zur Auszahlung dieser verpflichtet. Das Schweizer Bundesgericht entschied, dass Kunden von Schweizer „Beratern“ die Offenlegung solcher Zahlungen ebenso verlangen können, wie die Herausgabe dieser. Auch deutsche Kunden sind betroffen und müssen schnell handeln. Denn es gibt eine Frist von zehn Jahren, innerhalb derer die Ansprüche zu verjähren drohen.

Der Begriff Retrozession wird im deutschen Recht nur selten verwendet. Vielmehr werden viele deutsche Banken und deren Kunden etwas mit dem Begriff „Rückvergütungen“ oder „Kick-backs“ anfangen können. Seit dem Jahr 2000 haben viele Anleger, insbesondere Privatanleger, versucht ihre Anlageentscheidungen durch den sogenannten „Kick-back“-Joker zu revidieren. Die Banken sollen von den Emittenten Zahlungen erhalten und ihre Kunde hierüber nicht informiert haben. Zeitweise reichte es in deutschen Gerichtssälen aus, nur das Wort „Rückvergütungen“ fallen zu lassen, und der Anleger hat den Betrag, den er ursprünglich in eine Kapitalanlage investierte, gegen Übertragung der Kapitalanlage erhalten. Oft erhielt er auch noch eine entgangene Eigenkapitalverzinsung. In vielen Fällen verzichteten die verklagten Institute sogar auf die Rückübertragung der oft wertlosen Investments. Im Laufe der Zeit wurde das Verschweigen solcher Provisionszahlungen differenzierter betrachtet und die Inanspruchnahme wurde zunehmend erschwert.

Retrozessionen in der Schweiz

Von dem in Deutschland bekannten Phänomen ist die Retrozessions-Thematik im Nachbarland allerdings zu unterscheiden. Während in Deutschland eine Kompensation von Investitionsschäden verlangt wurde, verfolgen die Kunden der Schweizer Institute die Herausgabe der beraterseits einbehaltenen Provisionszahlungen und zwar unabhängig von der Entwicklung des Investments selbst. 

Ein Beispiel

Der Kunde eines Schweizer Vermögensverwalters hat diesem 500.000 Franken seit dem Jahr 2010 überlassen. Dieser Geldbetrag sollte von dem Verwalter gewinnbringend investiert werden. Zu diesem Zwecke wurde ein sogenannter Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen, welcher es dem Verwalter ermöglichte, die Zahlungen entsprechend der vom Kunden vorgegebenen Risikostruktur ohne weitere Rücksprache in verschiedene Kapitalanlagen eigenverantwortlich zu investieren. Dem Kunden war – bis heute – jedoch nicht bekannt, dass die vermögensverwaltende Bank für die Investition von den Emittenten der Finanzprodukte (Fonds, Wertpapiere etc.) Provisionen (sogenannte Retrozessionen) erhielt. 

Dieser Kunde, so die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts, kann den Vermögensverwalter nicht nur zur Offenlegung der einbehaltenden Provisionen, sondern auch zur Auszahlung dieser Provision erzwingen (Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 22.03.2006, 132 III 460).

Was sind Retrozessionen und Finder´s Fees?

Das Schweizer Bundesgericht versteht unter Retrozessionen Zahlungen, die von dritter Seite für die Vermittlung von Kapitalanlagen gezahlt werden. Von den Kunden ebenfalls rückforderbare „Finder´s Fees“ stellen einmalige Entschädigungen dar, welche der Vermögensverwalter für die Zuführung von neuen Vermögenswerten erhält. Sowohl die vom Bundesgericht festgestellte Offenlegungsverpflichtung wie auch die Herausgabepflicht solcher vereinnahmten Zahlungen, ergeben sich aus dem Schweizer Auftragsrecht (Artikel 400 Obligationsrecht). Das beratende Institut soll nach dem Schweizer Rechtsverständnis mit Ausnahme des ihm zustehenden Honorars keine weiteren Gewinne erzielen, woraus sich eine Herausgabepflicht aller Vermögenswerte ergibt, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags – der Verwaltung oder Beratung – gezahlt werden.

Welche Zahlungen müssen von wem gezahlt worden sein?

Zunächst ging das Schweizer Bundesgericht davon aus, dass derartige Retrozessionen nur dann zurückverlangt werden können, wenn sie von dritter Seite gezahlt wurden. Seit der Entscheidung vom 30.10.2012, Az. 4 A_127/2012, steht jedoch fest, dass Provisionszahlungen, welche der Vermögensverwalter erhält, nicht nur dann offenzulegen und herauszugeben sind, wenn diese von konzernfremder Seite zufließen, sondern derartige Verpflichtungen auch bei konzerneigenen Produkten bestehen. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches wird unter anderem mit einem bestehenden Interessenkonflikt seitens des verwaltenden Instituts begründet. Auch bei konzerneigenen Produkten bestünde, so das Bundesgericht, die Gefahr, dass die Verwaltungstätigkeit nicht allein im Interesse des Auftraggebers ausgeübt wird. Diese Erwägungen erinnern an jene des deutschen Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht(-verletzung) und Haftung bei der Vereinnahmung von „Kick-backs“ in Deutschland.

Während zu Beginn dieser Rechtsprechungsentwicklung die Schweizer Gerichte nur von einer Offenlegungs- und Herausgabepflicht bei vermögensverwaltenden Banken ausgingen, wurde der Kreis der Aufklärungspflichten inzwischen erweitert. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat im Jahr 2017 entschieden, dass derartige Offenlegungs- und Herausgabeverpflichtungen nicht nur bei Vermögensverwaltungsmandaten bestehen, sondern auch bei Beratungsmandaten.

In seinem Urteil vom 14.08.2018, 6 B_689/2016 bestätigte das Schweizer Bundesgericht die Entscheidung des Kantonsgericht Wallis und nahm sogar eine strafbare Handlung (wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Art. 158 Ziffer 1 StGB) an. Der dortige Direktor und Einzelaktionär der Vermögensverwaltungsgesellschaft hatte von einer Depotbank für die Zuführung von Kunden rund 400.000 Franken erhalten und wurde zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Stehen „die Kenntnis von der Vereinnahmung“ solchen Retrozessionen entgegen?

Während in Deutschland die Kenntnis von der Vereinnahmung solcher Provisionszahlungen durch die beratenden Banken einer Inanspruchnahme wegen Falschberatung entgegensteht, ist in der Schweiz eine Rückforderung auch in Kenntnis der Vereinnahmung von Retrozessionen möglich. Der Schweizer Bundesgerichtsentscheidung 137 III 393, S. 393 ist insoweit unmissverständlich zu entnehmen, dass die Kenntnis des Kunden einer Inanspruchnahme des Einbehalts von Provisionszahlungen nicht entgegensteht. Verzichtet der Kunde jedoch auf die Herausgabe derartiger Zahlungen, was auch schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermögensverwaltungsvertrages möglich ist, könnte eine Inanspruchnahme ausscheiden. Das Bundesgericht bringt in den Entscheidungsgründen aber auch zum Ausdruck, dass an einen solchen Verzicht hohe Anforderungen zu stellen sind. Vereinbarungen, in denen beiläufig der Verzicht auf Retrozessionen seitens des Kunden erklärt wird, können einer rechtlichen Überprüfung schon nicht standhalten, da die Höhe der Provisionen nicht mitgeteilt wird.

Höhe der rückforderbaren Retrozessionen

Schweizer Banken und Vermögensverwalter sollen in Milliardenhöhe Retrozessionen einbehalten und ihren Kunden vorenthalten haben. Die Höhe der Retrozessionen schwankt zwischen 0,5 bis 2,5 Prozent des verwalteten bzw. investierten Vermögens. Derartige Provisionszahlungen können in Form von Bestandsprovisionen und für jeden Erwerb eines Finanzprodukts gezahlt werden. Für die Kunden können sich über die Jahre hinweg schnell fünfstellige Forderungen aufsummieren.

Beispiel: Ein Kunde, der seit dem Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von rund 500.000 Franken verwalten lässt, könnte bis heute einen Rückforderungsanspruch in Höhe von mindestens 12.500 Franken plus Zinseffekte haben. 

Ob und in welcher Höhe die Bank für welche Investition Provisionen erhalten hat, muss jeweils im Einzelfall geklärt werden, um die Rückforderungshöhe bestimmen zu können. Der Nachweis obliegt zwar grundsätzlich dem Kunden, doch dieser hat dem Gegner gegenüber einen Offenlegungsanspruch, der ihm beim Nachweis seines Anspruchs hilft.

Verjährungsfalle

Die Kundenansprüche verjähren zehn Jahre nachdem das Schweizer Institut die Retrozession erhalten hat, sodass jeden Tag tausende (Teil-)Ansprüche verjähren, wenn diese nicht rechtswirksam gehemmt werden. Ein schnelles Handeln ist damit erforderlich, anderenfalls verschenken Kunden das ihnen zustehende Geld. 

Über die Kanzlei Buchalik Brömmekamp

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren, sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

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