Rückerstattung von Bearbeitungsentgelt bei KfW-Darlehen

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit seiner grundlegenden Entscheidung vom 13.05.2014 (AZ: XI ZR 170/13) hat der BGH festgehalten, dass eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher als Allgemeine Geschäftsbedingung gilt, und damit einer Inhaltskontrolle unterworfen ist.

Der BGH stellt dabei klar und deutlich heraus, dass die Bank für die Kreditbearbeitung und Kreditauszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich einen laufzeitabhängigen Zins aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen darf.

Gilt dies auch bei weitergeleiteten Darlehen der KFW-Bank?

Mit der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung des Landgericht Itzehoe vom 01.07.2014, AZ 1 S 187/13, der einzigen derzeit rechtskräftigen Entscheidung in dieser Fallkonstellation, versucht die KFW offensichtlich den Eindruck zu erwecken, dass eine Rückerstattung des an die Hausbank geleisteten Bearbeitungsentgeltes nicht durchsetzbar ist. Hierbei wird auf die Begründung des Landgerichts Itzehoe verwiesen, die wie folgt zitiert wird:

„Mit der Bearbeitungsprovision reicht die Beklagte (Hausbank) somit faktisch nur die Belastungen weiter, die ihr als zwischengeschaltete Bank dadurch entstanden sind, dass die Klägerin (Kundin) sie als Mittlerin für die Gewinnung eines Kredits bei der KFW benötigte. Die einbehaltene Summe könnte somit durchaus als Entgelt für die Tätigkeit der Beklagten (Hausbank) bei der Erlangung des geförderten Kredits und damit als kontrollfreie Preishauptabrede verstanden werden.“

Gegen diese Entscheidung des Landgericht Itzehoe hat die Klägerin zunächst Revision zum BGH eingelegt und diese Revision nunmehr zurückgenommen.

Stellt sich die Frage, wieso nimmt eine in der Berufungsinstanz unterlegene Partei eine eingelegte Revision zurück? Die Klägerin (Kundin) hätte nur gewinnen können. Lediglich die Beklagte (Hausbank) hatte das Risiko, dass der BGH eine grundlegende Entscheidung zu Lasten des Bearbeitungsentgeltes bei KFW-Darlehen trifft.

Dies nährt die Vermutung, dass die KFW eine rechtskräftige Entscheidung des BGH vermeiden möchte. Es wäre daher leicht denkbar, dass mit der Klägerin eine außergerichtliche Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt und die Verfahrenskosten getroffen worden ist, mit der Auflage, die Revision zurückzunehmen und über den Inhalt einer solchen Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren. Dies kann man zumindest so vermuten.

Diese Vermutung wird gestärkt durch die KfW-Information für Banken 46/2014, in der es u.A. heißt: „Bei gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen durch die Endkreditnehme bitten wir von Streitverkündungen abzusehen und stattdessen zur Klärung einer Haftungsübernahme durch die KfW ohne Zeitverzug auf uns zu zukommen.“

Auch dies ein Indiz dafür, dass gute Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen bezüglich des Bearbeitungsentgeltes bei KfW-Darlehen besteht.

Rechtsanwalt Thomas Wildanger (gelernter Bankkaufmann und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Kunden zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Wildanger

Beiträge zum Thema