Mithaftung des Anlegers bei fehlerhafter Anlageberatung

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Mit seiner Entscheidung vom 19.02.2015 hat der Bundesgerichtshof Stellung bezogen zu der Frage, inwieweit ein Anlageberater, der seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt hat, sich auf ein mitwirkendes Verschulden des Anlageinteressenten berufen kann.

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB, als Voraussetzung für eine Mithaftung, nur dann vorliegt, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.

Allerdings, so der BGH zu Recht, vierdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderern, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, besonderen Schutz. Der Kapitalanleger darf sich daher regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen und ist nicht verpflichtet die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Aufklärung zu überprüfen.

Im Ergebnis darf sich der Kapitalanleger daher auf die Aussagen des Anlageberaters verlassen und haftet daher bei einer fehlerhaften Anlageberatung nicht mit.

Etwas Anderes gilt nur dann Ausnahmsweise, wenn der Anleger über eigene Sachkunde oder zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt.


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