Wirksamkeit der Ehegattenbürgschaft

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Ein Bürgschaftsvertrag ist sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er erkennbar der Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des Bürgen ist und für ihn eine nicht hinnehmbare Belastung begründet. Dies kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein finanziell überforderter Bürge aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner die Bürgschaftsverpflichtung eingeht.

Eine krasse finanzielle Überforderung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet die seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Vermögensverhältnisse übersteigt und durch weitere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zusätzlich belastet wird. Solche belastende Umstände liegen in aller Regel dann vor, wenn Hauptschuldner eine Gesellschaft ist und ein Angehöriger des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine Bürgschaftsverpflichtung eingeht.

Bürgen allerdings Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter für ihre Gesellschaft, so wird die Bürgschaft in der Regel nicht sittenwidrig sein (BGH vom 16.12.1999)

Soweit der Bürge gleichzeitig Gesellschafter der Hauptschuldnerin ist, begründet weder die krasse finanzielle Überforderung noch die emotionale Verbundenheit die Vermutung der Sittenwidrigkeit (BGH vom 15.01.2002).

Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter nur die Funktion eines Strohmannes hat (BGH vom 15.01.2002)

Nur wenn für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, dass derjenige, der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat, gelten die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften entsprechend.



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