Rückforderungen gegenüber te Solar Sprint III GmbH & Co KG durchsetzen

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Anleger, die der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG ein Darlehen gewährt haben, sollten die nach Ende der Laufzeit des Darlehens am 31.12.2018 seitens des Unternehmens geltend gemachte Weigerung, das Darlehen zurückzuzahlen, nicht akzeptieren, sondern eine sofortige und vollständige Rückzahlung des Darlehens verlangen.

Weigerung der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG

Zu den Darlehensverträgen, die unserer Erfahrung nach auch über die Vertriebsorganisation UDI Beratungsgesellschaft mbH aus Nürnberg und dabei auch über das Internet zum Abschluss gelangt sind, ist ein Laufzeitende zum 31.12.2018 vereinbart worden.

Trotz der insoweit eingetretenen Beendigung der Darlehensverträge verweigert die te Solar Sprint III GmbH & Co. KG eine Rückzahlung der Darlehen mit dem Verweis darauf, dass die Darlehen als sogenannte qualifiziert nachrangige Darlehen ausgestaltet seien und deshalb noch nicht zur Rückzahlung fällig seien.

Was ist ein qualifiziert nachrangiges Darlehen überhaupt?

Ein qualifiziert nachrangiges Darlehen zeichnet sich durch die Vereinbarung einerseits eines Rangrücktritts und andererseits einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre aus.

Ein Rangrücktritt ist dabei eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, nach welcher die Forderung des Gläubigers im Insolvenzverfahren hinter anderen – den vorrangigen – Gläubigern befriedigt wird. Ein solcher Rangrücktritt ist vorliegend in § 11 Abs. 6 des im Prospekt abgedruckten Darlehensvertrages geregelt.

Von dieser nur im eröffneten Insolvenzverfahren relevanten Verteilungsregel zu trennen ist die Regelung, den Gläubiger vorinsolvenzlich an der Durchsetzung seiner Forderung zu hindern, etwa, indem dieser das von ihm zur Verfügung gestellte Kapital nicht zurückfordern kann, solange durch die Rückzahlung ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt würde. Derartige Regelungen sind vorliegend in § 11 Abs. 1 des Darlehensvertrags aufgenommen.

Eine Kombination aus Nachrang und vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre wird als „qualifizierter Rangrücktritt“ oder als „qualifiziert nachrangiges Darlehen“ bezeichnet.

Irreführende Vertragsgestaltung

Ganz abgesehen davon, ob die im vorliegenden Fall von der Solar Sprint Festzins III geltend gemachte drohende Zahlungsunfähigkeit bei Rückzahlung der Darlehen gegeben ist, kann unserer Ansicht nach die Rückzahlung des Darlehens von den Anlegern schon deshalb unmittelbar verlangt werden, wenn diese Regelungen zum qualifizierten Nachrang des Darlehens wie in einem von uns vertretenen Fall nicht wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden sind.

Das eigentliche Vertragsformular ist nur mit den Worten „Zeichnungsschein zum Darlehensvertrag Solar Sprint FESTZINS III2“ überschrieben. Darüber hinaus enthält der Vertrag im Wesentlichen nur noch Angaben zur Höhe des vom Anleger der Gesellschaft gewährten Darlehens. Im Übrigen beschränkt sich der Zeichnungsschein darauf, auf die Regelung des Darlehensvertrages im Prospekt zu verweisen.

Soweit jedoch der Anleger – wie so oft im Falle eines über das Internet abgeschlossenen Vertrages – den Prospekt nicht erhalten hat, sind die im Prospekt enthaltenen Regelungen zu einem qualifizierten Nachrang des Darlehens zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden.

Soweit das Unternehmen eine Übergabe des Prospekts und eine Vereinbarung der Parteien über einen qualifizierten Nachrang des Darlehens geltend machen möchte, trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast.

Keine Einbeziehung in den Vertrag

Da die vertraglichen Regelungen zum Vorliegen eines qualifiziert nachrangigen Darlehens nicht in dem Zeichnungsschein selbst, sondern nur in dem allein im Prospekt abgedruckten Darlehensvertrag enthalten sind, der aber nicht wirksam i. S. v. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag mit einbezogen worden ist, haben die Parteien sich darüber auch nicht geeinigt.

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Die vorliegend von der te Solar Sprint Festzins III2 GmbH & Co. KG gewählte Vertragsgestaltung, die vertraglichen Regelungen zum Vorliegen eines qualifiziert nachrangigen Darlehens und zu den Einzelheiten des Vertrages nicht im Zeichnungsschein aufzuführen, sondern nur in dem nicht in den Zeichnungsschein mit aufgenommenen Darlehensvertrag, begründet zudem einen Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Transparenzgebot, sodass die Regelungen auch insoweit unwirksam sind.

Vorliegend begründet es eine erhebliche Unübersichtlichkeit und letztlich auch Irreführung der Anleger, dass die Regelungen zu dem Darlehensvertrag als die die Geldanlage bestimmenden Regelungen sich nicht im Zeichnungsschein finden, sondern nur in einem gesonderten Prospekt abgedruckt sind.

Darüber hinaus verstoßen auch die in § 11 des Darlehensvertrages enthaltenen Regelungen zur Nachrangigkeit und zur vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre selbst gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und sind auch insoweit zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden. Die Regelungen sind nicht geeignet, dem Anleger deutlich zu machen, dass und in welchen Fällen das Unternehmen eine Rückzahlung des ihr gewährten Darlehens verweigern kann.

Vorliegen überraschender Klauseln

Der zu dem Darlehensvertrag in § 11 Abs. 6 geregelte Rangrücktritt und die in § 11 Abs. 1 des Darlehensvertrages geregelte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre bedeuten aber auch überraschende Klauseln und sind damit unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rangrücktrittsklausel in einem Nachrangdarlehen überraschend i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB, wenn der Anleger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht weiß, dass es sich bei seinem Darlehen um ein echtes unternehmerisches Engagement mit entsprechendem unternehmerischen Risiko handelt.

Danach ist auch vorliegend der in § 11 Abs. 6 des Darlehensvertrages geregelte Rangrücktritt als überraschende Klausel zu werten. Dies insbesondere deshalb, da sich im Zeichnungsschein – wie nun schon mehrfach erwähnt – keine Regelung über einen Nachrang des Darlehens findet. Die Überschrift des Vertrages lautet „Zeichnungsschein zum Darlehensvertrag Solar Sprint Festzins III“, ein Hinweis auf einen Nachrang des Darlehensgebers fehlt hier völlig. Im nachfolgenden Vertragstext taucht nur ganz gelegentlich das Wort „nachrangig“ auf, aber ohne dass die Bedeutung eines solchen Nachrangs auch nur ansatzweise erläutert würde. Die vertragliche Gestaltung des Vertrages vermittelt damit den Eindruck eines „normalen“ Kreditverhältnisses. Damit konnte und brauchte ein Anleger, dem eine solche Vertragsform eines nachrangigen Darlehens völlig unbekannt ist, nicht zu rechnen.

Ergebnis

Im Ergebnis bleibt es damit bei der im Zeichnungsschein enthaltenen Regelung, wonach die Anleger der te Solar Sprint Festzins III GmbH & Co. KG ein Darlehen mit fester Laufzeit gewährt haben, das mittlerweile zur Rückzahlung fällig ist, sodass die Anleger ihr Geld nachdrücklich bei der Gesellschaft zurückfordern sollten.

Gerne bin ich Ihnen behilflich, Ihre Ansprüche zunächst zu prüfen und gegenüber der te Solar Sprint Festzins III GmbH & Co. KG außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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